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Heil- und Kostenplan (HKP) immer einreichen

vom 31.08.2020

Der Heil- und Kostenplan (HKP) enthält eine Auflistung der zahnärztlichen Maßnahmen und der voraussichtlichen Gesamtkosten einer geplanten zahnärztlichen Behandlung. Vor Beginn erstellt der Zahnarzt diesen Heil- und Kostenplan (HKP). Für Patienten ist er aus folgenden Gründen wichtig:

  1. der Heil- und Kostenplan (HKP) muss bei Zahnersatzmaßnahmen und Parodontitisbehandlungen vorab von der Krankenkasse geprüft und genehmigt werden. Bei dieser Prüfung geht es um die Frage, ob die geplante Maßnahme medizinisch notwendig ist und ob sie unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.
  2. der Heil- und Kostenplan (HKP) weist die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Behandlung aus. So erfährt der Patient bereits vor der Behandlung, welchen Zuschuss die Krankenkasse bezahlt und welchen Eigenanteil er selbst zu tragen hat
  3. besteht eine private Zahnzusatzversicherung, so kann es sein, dass die Erstattung von der Einreichung des Heil- und Kostenplan (HKP) abhängig ist.
Versicherer haben das Recht, in ihren Versicherungsbedingungen festzulegen, ob sie generell die Vorlage eines Heil- und Kostenplan (HKP) verlangen oder nur dann, wenn die voraussichtlichen Kosten eine bestimmte Höhe übersteigen. Eine gängige Formulierung in den Bedingungen lautet beispielsweise so: " Übersteigen die zu erwartenden Gesamtkosten für Zahnersatz 1000 Euro, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die Aufwendungen, die 1000 Euro übersteigen, zu 50% der normalen tariflichen Leistung ersetzt." So steht es beispielsweise in den Bedingungen der Janitos im älteren Zahntarif JA dental plus. Die Württembergische halbiert in den älteren Zahntarifen die Erstattung, wenn bei Behandlungen mit voraussichtlichen Kosten von 1500 EUR oder mehr kein HKP vorgelegt wird.

Natürlich sind die Versicherer verpflichtet, den eingereichten Heil- und Kostenplan schnell zu prüfen und Ihnen mitzuteilen, mit welcher Erstattung Sie rechnen dürfen. Einige Versicherer haben sogar in ihren Bedingungen ergänzt, dass sie innerhalb von zwei Wochen die Prüfung vornehmen. Sie brauchen sich also nicht zu sorgen, dass sich der Beginn der anstehenden Behandlung verzögert.

Leistungsabrechung bei Zahnzusatzversicherungen

Bei vielen neuen Zahntarifen nur noch eine Empfehlung

Viele Zahnzusatzversicherungen, die in den letzten zwei bis vier Jahren auf den Markt gekommen sind, haben in ihren Bedingungen nur noch eine Empfehlung dafür, den HKP vor Behandlungsbeginn vorzulegen. Versäumt man dies, bekommt man dennoch die volle tarifliche Leistung.

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Mir ist besonders wichtig:

Tipp zum Einreichen des HKP

Wenn Sie zum ersten Mal nach Vertragsbeginn eine Behandlung haben, reichen Sie unabhängig von der Höhe der voraussichtlichen Kosten von Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädischen Maßnahmen immer den Heil- und Kostenplan (HKP) bei ihrer privaten Zahnzusatzversicherung ein. Auch wenn es bedingungsgemäß nicht verlangt wird. Grund: alle Versicherer prüfen im ersten Leistungsfall ab, wie der Zahnstatus bei Antragstellung war,ob alle Angaben im Antrag korrekt waren und welche Behandlungen zum damaligen Zeitpunkt bereits angeraten waren . Mit dem Einreichen des HKP beschleunigen Sie die Prüfung. Helfen Sie mit, dass die Zahnarztpraxis die Fragen des Versicherers zeitnah beantwortet. So bekommen Sie schnell Klarheit darüber, mit welcher Erstattung Sie rechnen dürfen.

Eine ausführliche Beschreibung des Heil- und Kostenplan (HKP) finden Sie auch auf den Seiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung kzbv.

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