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Zahnzusatzversicherung: Erstattung von Laserbehandlungen

vom 20.08.2018

Laserbehandlungen sind nicht nur für Angstpatienten eine sinnvolle Behandlungsform. Hier erfahren Sie, welche Kosten Ihr Zahnzusatztarif trägt.

Die Zahnmedizin hat sich in den letzten Jahren rasant entwickelt. Immer mehr Praxen setzen für bestimmte Behandlungen jetzt auch Laser ein. Das hat Vorteile, ist aber auch in der Regel mit höheren Kosten verbunden. Denn: die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nur, was "zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt". So schreibt es das Sozialgesetzbuch vor. Wann ein Laser eingesetzt wird und wie die Zahnzusatzversicherung die Kosten erstattet, erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Schonende Behandlungsformen für Angstpatienten

Vorteile der Laserbehandlung beim Zahnarzt

Insbesondere für Angstpatienten, die das Geräusch des Bohrers stark belastet, ist die Laserbehandlung eine angenehme Alternative. Auch ein Laser arbeitet nicht geräuschlos, doch die entstehenden unaufdringlichen Arbeitsgeräusche werden nicht mit starken Angstgefühlen assoziiert. Im Vergleich zum normalen Bohren ist die Laserbehandlung schmerzarm. Häufig wird nur ein leichtes Kribbeln wahrgenommen, so dass eine Betäubungsspritze überflüssig ist.

Zudem kann der Zahnarzt mit einem Laser genauer arbeiten, als mit einem herkömmlichen Bohrer und es entsteht keine Wärme, die umliegendes Zahngewebe oder den Zahnschmelz schädigen könnte. Die Laserbehandlung sorgt für ein hohes Maß an Keimfreiheit, was oftmals dazu führt, dass kostspielige Folgebehandlungen vermieden werden können. Außerdem dürfen sich auch Schwangere und Risikopatienten einer Laserbehandlung unterziehen.

Schmerzarme Laserbehandlung bei Karies

Statt mit dem Bohrer, kann man auch eine Karies mittels eines Lasers bestens behandeln. Private Zahnzusatzversicherungen, die einen Versicherungsschutz für Zahnbehandlungen beinhalten, erstatten auch Kosten für Kariesbehandlungen. Der Lasereinsatz bei der Behandlung wird in den Versicherungsbedingungen in den meisten Fällen allerdings nicht extra erwähnt. Eine Ausnahme macht die Bayerische: sie erstattet Laserbehandlungen bei Karies, sofern sie medizinisch notwendig sind. In den Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung wird genau aufgelistet, bei welchen Ziffern aus der Gebührenordnung ein Lasereinsatz erstattungsfähig ist.

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Mir ist besonders wichtig:

Einsatz des Lasers bei Wurzelbehandlungen

Zum Einsatz kommen Laser auch bei Wurzelbehandlungen zum Sterilisieren der Wurzelkanäle. Dadurch können unter Umständen Operationen an der Wurzelspitze vermieden werden. In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es die Nummer 0120, mit der ein Zuschlag für die Anwendung eines Lasers in Verbindung mit der Aufbereitung eines Wurzelkanals berechnet werden darf. Neben der Bayerischen hat auch die Württembergische die Kostenerstattung für Laserbehandlungen bei Wurzelbehandlungen in den Bedingungen geregelt.

Lasereinsatz bei Behandlung der Parodontitis

Die Parodontitis ist eine bakterielle Erkrankung des Zahnfleischs, die oft unbemerkt bleibt. Erst wenn das Zahnfleisch gerötet ist und beim Zähneputzen blutet, fällt sie auf. Es haben sich dann bereits Zahntaschen zwischen Zahnfleisch und Zahn gebildet. Mit einer Laserbehandlung werden die Zahntaschen gründlich gereinigt und die auslösenden Bakterien abgetötet. Auch in diesem Fall sieht die Gebührenordnung für Zahnärzte vor, dass ein Zuschlag nach Ziffer 0120 für den Einsatz eines Lasers möglich ist. In die Versicherungsbedingungen der Bayerischen und der Württembergischen wurde diese Regelung, wie auch schon bei der Wurzelbehandlung, mit in die Zahnzusatzversicherung aufgenommen.

Unser Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Zahnzusatzversicherung nach

Wir haben beispielhaft aus den Bedingungen der Bayerischen und der Württembergischen zitiert. Das bedeutet nicht, dass alle anderen leistungsstarken Zahnzusatzversicherungen die Kosten für den Lasereinsatz nicht erstatten. Es ist in anderen Bedingungen nur nicht extra aufgeführt. In jedem Fall kommt es auf die medizinische Notwendigkeit an. Daher empfehlen wir Ihnen, vor Behandlungsbeginn bei Ihrem Versicherer nachzufragen, ob er die Kosten übernimmt. Der Zahnarzt wird Ihnen vor Behandlungsbeginn ohnehin einen Behandlungsplan inklusive Darlegung der voraussichtlichen Kosten geben. Diesen können Sie dann Ihrer Zahnzusatzversicherung vorab vorlegen.

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