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Zahnzusatzversicherung: Antrag wurde abgelehnt - was nun?

vom 08.08.2018

Annahme-Richtlinien für Zahnzusatzversicherungen sind unterschiedlich. Auch wenn ein Anbieter Ihren Antrag ablehnt hat, kann ein anderer diesen annehmen.

Immer wieder passiert es, dass gesetzlich Versicherte einen Antrag auf Zahnzusatzversicherung stellen und dann vom Versicherer die Mitteilung bekommen, dass sie leider nicht versicherbar sind. Viele geben dann ihre Suche nach einer Zahnzusatzversicherung auf und denken, sie könnten grundsätzlich nicht mehr versichert werden. Das ist falsch!

Die Versicherer haben unterschiedliche Annahmekriterien. Eine Ablehnung von Versicherer A bedeutet nur, dass die Zähne nach seinen Richtlinien nicht mehr versicherbar sind. Andere Versicherer können zu einer ganz anderen Einschätzung kommen und würden Ihren Antrag nicht ablehnen.

Antragstellung von Zahnzusatzversicherungen

Ablehnung des Vertrags wegen Parodontitis

Viele Versicherer fragen in ihren Anträgen nach, ob bei Ihnen eine Parodontitis besteht, bestand oder in den letzten fünf Jahren behandelt wurde. Müssen Sie diese Frage mit "ja" beantworten, dann gelten Sie zum Beispiel bei AXA, Bayerische, HALLESCHE, Janitos und anderen nicht mehr als versicherbar.

Doch es gibt durchaus noch Versicherer, die auch Personen mit Parodontitis versichern. Teilweise müssen Sie einen von Ihrer Zahnarztpraxis ausgestellten, aktuellen Parodontalstatus vorlegen, aus dem die Tiefe der Zahnfleischtaschen hervorgeht. Sind die Taschen nicht tiefer als 4 - 5 mm, dann wird Ihr Antrag meistens angenommen, sofern nicht noch weitere Gebissschäden vorliegen.

Ebenfalls möglich ist es, dass Sie einen Versicherungsschutz für Ihre Zähne erhalten, mit der Einschränkung, dass die Kosten für Parodontitis-Behandlungen nicht erstattungsfähig sind. Alle anderen tariflichen Leistungen bleiben für Sie bestehen. Das ist weitaus besser als gar kein Versicherungsschutz.

Ablehnung des Antrags wegen fehlender Zähne

Eine übliche Frage im Antrag auf Zahnzusatzversicherung lautet: wie viele Zähne fehlen, die noch nicht ersetzt sind durch Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen (Nicht anzugeben sind Weisheitszähne und Lückenschluss)? Müssen Sie bei dieser Frage maximal drei fehlende Zähne angeben, dann haben Sie noch eine gute Auswahl unter den Zahnzusatztarifen.

Fehlen Ihnen bereits vier bis fünf Zähne, bleiben Ihnen nur noch wenige Möglichkeiten - vorausgesetzt, Sie wollen für den Ersatz der fehlenden Zähne Versicherungsschutz haben. Natürlich sind Sie auch mit sechs und mehr fehlenden Zähnen versicherbar - allerdings nur bei solchen Versicherern, die im Antrag gar keine Fragen nach den Zähnen stellen.

In den Versicherungsbedingungen solcher Anbieter steht dann allerdings, dass Versicherungsschutz gewährt wird für alle bei Antragstellung vorhandenen, natürlichen Zähne und alle dauerhaft ersetzten Zähne. Das Schließen von Zahnlücken fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Doch es gilt auch hier: besser reduzierter Versicherungsschutz als gar keiner.

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Antrag abgelehnt wegen herausnehmbarem Zahnersatz

Sind Sie als Antragsteller für eine Zahnzusatzversicherung bereits mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgt – zum Beispiel Voll- oder Teilprothesen - agieren die Versicherer unterschiedlich. Einige legen in ihren Annahmerichtlinien fest, dass herausnehmbarer Zahnersatz wie "fehlende Zähne" gewertet wird und lehnen daher Anträge ab, wenn mehr als drei Zähne durch Prothesen ersetzt wurden. Andere Versicherer werten Prothesen als "ersetzte" Zähne. Bei diesen Zahnzusatz-Versicherern werden Sie ohne weiteres versichert.

Antrag abgelehnt wegen laufender Behandlung

Viele gesetzlich Versicherte kümmern sich erst um eine Zahnzusatzversicherung, wenn sie bereits in laufender Behandlung sind oder gerade erfahren haben, dass Behandlungen erforderlich sind. Grundsätzlich gilt in diesen Fällen, dass eine Kostenerstattung für laufende und angeratene Behandlungen nicht möglich ist. Einige Versicherer weisen in ihren Anträgen ausdrücklich auf diesen Umstand hin – Ihren Antrag auf eine Zahnzusatzversicherung lehnen sie dennoch nicht ab.

Andere Anbieter von Zahnzusatzversicherungen fragen dagegen im Antrag explizit nach, "ob eine Behandlung angeraten, geplant oder beabsichtigt" ist. Antworten Sie mit "ja", wird Ihr Antrag "zurückgestellt".

Zurückstellung oder Rückstellung bedeutet: Sie können bei diesem Versicherer im Moment keine Zahnzusatzversicherung abschließen. Sobald alle Behandlungen abgeschlossen sind, ist es möglich einen neuen Antrag zu stellen, der dann meist auch angenommen wird.

Unser Tipp für Ihre Zahnzusatzversicherung, auch bei Ablehnung

Grundsätzlich gilt: am besten bemühen Sie sich um eine Zahnzusatzversicherung, solange Ihre Zähne noch in Ordnung sind. Dann haben Sie eine große Auswahl unter den leistungsstarken Zahntarifen. Versäumen Sie den günstigen Zeitpunkt, heißt das nicht, dass Sie nie mehr eine gute Zahnzusatzversicherung bekommen können.

Sie brauchen dann Fachleute wie uns, die die Annahmerichtlinien der Versicherer in- und auswendig kennen und Ihnen exakt die Zahnzusatzversicherungen herausfiltern, bei denen Sie den maximal möglichen Versicherungsschutz für Ihre Zähne bekommen können.

Ihr direkter Draht zur unseren Experten:  040 / 357 358 48
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Besonderheiten bei der Antragstellung einer Zahnzusatzversicherung

Wenn Sie eine Zahnzusatzversicherung abschließen, reichen Sie zunächst einen Antrag beim Versicherer ein. Die Versicherung prüft Ihre Angaben und stimmt dem Antrag zu oder lehnt ihn ab. Wenn die Versicherung Ihren Antrag ablehnt, helfen wir Ihnen gern bei der Suche eines neuen Anbieters.

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