

Höchstsatz/Höchstwert der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) lässt für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen einen gewissen Spielraum. Der Zahnarzt darf seine Leistungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach eigenem Ermessen bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Solche Besonderheiten muss der Zahnarzt nachvollziehbar und schriftlich begründen. Dann darf er den sog. Höchstsatz - den 3,5fachen Steigerungssatz - abrechnen. Beispiele für Besonderheiten: „erhöhter Zeitaufwand wegen besonderer anatomischer Verhältnisse“, „Angstpatient“.
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