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Eigenanteile bei Zahnzusatzversicherungen

Zahnstaffel bei Leistungen der Zahnzusatzversicherung

Die Tarife von Zahnzusatzversicherungen beinhalten Höchstgrenzen für die Erstattung von Leistungsfällen in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss. Über diese Leistungsstaffel als Summenbegrenzung behalten die Versicherer ihr Kostenrisiko im Blick und schützen die Versichertengemeinschaft vor Personen, die eine Zahnzusatzversicherung erst dann abschließen, wenn sie ahnen, dass jetzt teure Behandlungen anstehen.

Aufgabe einer Versicherung ist es, den Versicherten Schutz gegen ungewisse, zukünftige Ereignisse zu bieten. Bei bereits bestehenden Schäden stellt die Versicherung keine Leistungen bereit. Verursachen die Versicherten gleich nach Vertragsabschluss hohe Kosten und der Tarif der Zahnzusatzversicherung hat keine Summenbegrenzung für die Erstattung, wäre die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet. Für die Vermeidung solcher Entwicklungen ist die Zahnstaffel als Leistungsstaffel ein wichtiges Steuerungsinstrument.

Dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif entsprechend, gilt die Zahnstaffel zum Beispiel nur für den Leistungsbereich „Zahnersatz“ – also für Inlays, Kronen, Brücken und Implantate. Der Anbieter einer Zahnzusatzversicherung kann aber auch eine Zahnstaffel übergreifend für alle Leistungsbereiche zugrunde legen, also auch für Zahnbehandlung und Prophylaxe. Einige Versicherer entwickeln sogar für jeden Leistungsbereich eine eigene Zahnstaffel fest.

Leistungsstarke Zahnzusatzversicherungen

Varianten und Beispiele für Zahnstaffeln

Die Zahnstaffel wird in den Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung beschrieben. Sie gilt je nach Tarif meist für 3 bis 5 Jahre. Es gibt grundsätzlich vier Varianten von Zahnstaffeln, die wir Ihnen im Folgenden anhand von konkreten Beispielen erläutern wollen:

Beispiel 1: Stuttgarter Zahn-Premium-Tarif

In den Bedingungen steht unter der Überschrift „Leistungsstaffel“:

„Leistungen…sind insgesamt begrenzt auf einen Betrag von höchstens

In diesem Beispiel wird klar, dass der unbegrenzte Versicherungsschutz ab dem 49. Monat gilt. Bis dahin werden alle Auszahlungen aufaddiert. Braucht man in den ersten 12 Monaten nur 100 EUR für die Zahnreinigung, dann hat man vom 13. bis zum 24. Monat 1900 EUR zur Verfügung (2000 EUR minus ausgezahlte 100 EUR).

Beispiel 2: Bayerische Zahntarife

In den Bedingungen steht unter der Überschrift „Leistungsbegrenzungen“:

„Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 (Zahnbehandlung) und 2.3 (Zahnersatz) ab Versicherungsbeginn auf maximal

  • 1250 EUR im ersten Kalenderjahr
  • 2500 EUR in den ersten zwei Kalenderjahren
  • 3750 EUR in den ersten drei Kalenderjahren
  • 5000 EUR in den ersten vier Kalenderjahren.“
  • Das erste Kalenderjahr zählt dann vom Vertragsbeginn bis 31.12. desselben Jahres. Auch hier werden die ausgezahlten Leistungen für Zahnersatz und Zahnbehandlung aufaddiert. Auszahlungen für Prophylaxe werden nicht berücksichtigt.

    Beispiel 3: AXA Premium-Tarif

    In den Bedingungen steht unter der Überschrift „Zahnstaffel“:

    „Die Leistungen des Versicherers….. sind in den ersten vier Versicherungsjahren wie folgt begrenzt:

    An anderer Stelle der Versicherungsbedingungen steht: „Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet am 31.12. des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch.“

    Das ist dieselbe Regelung wie bei der Bayerischen (siehe Beispiel 2) – nur anders formuliert. Nur einen kleinen Unterschied gibt es noch: bei AXA werden auch Auszahlungen für Prophylaxe aufaddiert.

    Es gibt aber auch Zahntarife (zum Beispiel bei ARAG), die bei der Zahnstaffel „Jahr“ oder „Versicherungsjahr“ schreiben und an anderer Stelle der Bedingungen erläutern, dass ein Versicherungsjahr volle 12 Monate umfasst. Das wäre dann die gleiche Regelung wie bei der Stuttgarter.

    Beispiel 4: R+V Premium-Tarif Zahnersatz

    In den Bedingungen steht unter der Überschrift „Leistungsstaffel“:

    „Innerhalb der ersten 4 Kalenderjahre ab Versicherungsbeginn sind die Leistungen für Zahnersatz…. insgesamt auf folgende Beträge begrenzt:

    Das erste Kalenderjahr zählt auch hier vom Vertragsbeginn bis 31.12. desselben Jahres. Der Unterschied zu den Beispielen 1 bis 3 liegt darin, dass die Leistungen nicht aufsummiert werden. Vielmehr steht jedes Jahr maximal der festgelegte Betrag für medizinisch notwendigen Zahnersatz zur Verfügung. Beginnt eine Behandlung im November und wird im Februar des nächsten Jahres erst abgeschlossen, dann werden die Kosten der einzelnen Behandlungstage dem alten bzw. dem neuen Jahr zugerechnet.

    Weitere Informationen finden Sie in unserer FAQ unter Was ist eine Zahnstaffel.

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