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Elektronische Patientenakte beim Zahnarzt: Was Zahnärzte 2026 sehen und speichern

vom 06.10.2026

Kann mein Zahnarzt meine elektronische Patientenakte sehen? Welche Zahndaten werden dort gespeichert – und muss ich dem zustimmen?

Diese Fragen werden 2026 für Millionen gesetzlich Versicherte relevant.

Die „ePA für alle“ ist inzwischen im Praxisalltag angekommen. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen auch Zahnarztpraxen die elektronische Patientenakte nutzen.

Grundsätzlich erhält jeder gesetzlich Versicherte von seiner Krankenkasse eine ePA, sofern er der Einrichtung nicht widersprochen hat.

Damit können wichtige Gesundheitsinformationen künftig auch zwischen Hausarzt, Facharzt, Krankenhaus, Apotheke und Zahnarzt besser verfügbar sein.

Kurzantwort: Hat mein Zahnarzt Zugriff auf meine ePA?

Grundsätzlich ja, wenn ein entsprechender Behandlungskontext besteht und der Patient den Zugriff nicht eingeschränkt hat.

Nach dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte und erfolgreichem Versichertenstammdatenabgleich erhält die Zahnarztpraxis grundsätzlich 90 Tage Zugriff auf die elektronische Patientenakte.

Eine zusätzliche mündliche Erlaubnis beim Zahnarzt ist dafür nicht jedes Mal erforderlich.

Seit wann müssen Zahnärzte die ePA nutzen?

Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der „ePA für alle“ auch für Zahnarztpraxen verpflichtend.

Damit ist die ePA 2026 kein Zukunftsprojekt mehr, sondern Bestandteil der regulären digitalen Infrastruktur der Zahnarztpraxis.

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Mir ist besonders wichtig:

Welche Informationen können in der ePA stehen?

Die elektronische Patientenakte kann unterschiedliche medizinische Informationen enthalten, beispielsweise:

  • Befunde,
  • Diagnosen,
  • Therapiemaßnahmen,
  • Arztbriefe und andere Behandlungsdokumente,
  • Medikationsinformationen und
  • strukturierte Gesundheitsdaten.

Auch zahnmedizinische Informationen können damit Teil der ePA werden.

Kommt auch das Bonusheft in die ePA?

Das elektronische Zahnbonusheft ist als strukturierte Anwendung für die ePA vorgesehen.

Das ist für Zahnpatienten besonders interessant, weil der regelmäßige Nachweis der Vorsorge unmittelbar Einfluss auf den Festzuschuss beim Zahnersatz haben kann.

Warum ist das Bonusheft finanziell so wichtig?

Bei Zahnersatz beträgt der GKV-Festzuschuss grundsätzlich:

  • 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung ohne Bonus,
  • 70 Prozent nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge,
  • 75 Prozent nach zehn Jahren.

Bei teurem Zahnersatz kann ein korrekt dokumentierter Bonus deshalb mehrere Hundert Euro Unterschied ausmachen.

Kann der Zahnarzt einfach alle meine Gesundheitsdaten lesen?

Die ePA ist keine frei zugängliche Datenbank.

Der Zugriff setzt einen gesetzlich vorgesehenen Behandlungskontext voraus.

Bei einer Zahnarztpraxis entsteht dieser grundsätzlich durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte und den erfolgreichen Versichertenstammdatenabgleich.

Die Praxis erhält dadurch normalerweise für 90 Tage Zugriff.

Warum können allgemeine Gesundheitsdaten für den Zahnarzt wichtig sein?

Zahnmedizin ist nicht vollständig vom übrigen Körper getrennt.

Informationen können beispielsweise bei folgenden Punkten relevant sein:

  • Medikamenteneinnahme,
  • Blutverdünnern,
  • Allergien,
  • bestimmten Vorerkrankungen,
  • Operationen und
  • Wechselwirkungen mit Medikamenten.

Gerade vor chirurgischen Eingriffen oder Implantationen können solche Informationen medizinisch wichtig sein.

Muss der Zahnarzt Daten in meine ePA eintragen?

Ja, für bestimmte Informationen bestehen gesetzliche Befüllungspflichten.

Die KZBV weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Zahnärzte bestimmte Daten aus der aktuellen Behandlung in die ePA einstellen müssen.

Daneben gibt es Informationen, die auf Wunsch des Patienten übertragen werden können.

Muss mich die Zahnarztpraxis darüber informieren?

Ja.

Zahnarztpraxen haben Informations- und Dokumentationspflichten.

Patienten müssen im Rahmen einer aktuellen Behandlung darüber informiert werden, welche Behandlungsdaten standardmäßig in der ePA gespeichert werden, sofern sie nicht widersprechen.

Kann ich der ePA widersprechen?

Ja.

Die „ePA für alle“ folgt einem Opt-out-Modell.

Das bedeutet:

Die Krankenkasse richtet grundsätzlich eine ePA ein, wenn der Versicherte nicht widerspricht.

Patienten behalten gleichzeitig Rechte, die Nutzung beziehungsweise bestimmte Zugriffe und Inhalte zu steuern.

Ist die ePA dasselbe wie die Patientenakte beim Zahnarzt?

Nein.

Das ist eine wichtige Unterscheidung.

Die Zahnarztpraxis führt weiterhin ihre eigene Behandlungsdokumentation.

Die ePA ist eine zusätzliche, patientengeführte elektronische Akte, die Informationen verschiedener Leistungserbringer zusammenführen kann.

Muss der Zahnarzt meine komplette alte Behandlungshistorie hochladen?

Nein.

Die Verpflichtung zur Befüllung bezieht sich grundsätzlich auf Daten im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung.

Die KZBV stellt ausdrücklich klar, dass Zahnärzte nicht verpflichtet sind, die gesamte ePA dauerhaft zu pflegen oder historische Informationen anderer Behandler zu aktualisieren.

Wer korrigiert falsche Informationen?

Hat eine Zahnarztpraxis selbst falsche Daten eingestellt, können diese korrigiert werden.

Informationen, die ein anderer Arzt oder Zahnarzt eingestellt hat, darf die aktuelle Praxis dagegen nicht einfach verändern.

Die ePA bleibt insofern eine patientengeführte Akte mit klaren Verantwortlichkeiten.

Kann die ePA eine Zahnzusatzversicherung ersetzen?

Nein.

Die ePA verbessert den Informationsfluss.

Sie verändert aber nicht die grundsätzlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wenn beispielsweise ein Implantat 4.000 Euro kostet und die GKV nur einen befundbezogenen Festzuschuss übernimmt, wird die Behandlung durch die digitale Speicherung der Daten nicht günstiger.

Wo bleibt der finanzielle Unterschied zwischen GKV und hochwertiger Zahnmedizin?

Genau hier bleibt eine Zahnzusatzversicherung relevant.

Die GKV orientiert sich beim Zahnersatz am Festzuschusssystem.

Wer dagegen beispielsweise:

  • Implantate,
  • hochwertige Keramik,
  • umfangreiche private Zahnbehandlungen oder
  • höhere Erstattung bei professioneller Zahnreinigung

wünscht, muss die verbleibenden privaten Kosten anderweitig absichern oder selbst tragen.

UKV ZahnPRIVAT als Beispiel

Die UKV bietet mit ZahnPRIVAT unterschiedliche Leistungsstufen für Verbraucher, die den GKV-Schutz ergänzen möchten.

Gerade die Abstufung zwischen 75, 90 und 100 Prozent kann interessant sein, weil nicht jeder Verbraucher für die letzten zehn Prozent Mehrleistung dauerhaft einen höheren Beitrag zahlen möchte.

Kann meine Zahnzusatzversicherung auf meine ePA zugreifen?

Die ePA ist nicht einfach eine frei verfügbare Informationsquelle für Versicherungsunternehmen.

Der gesetzlich geregelte Zugriff auf die ePA ist an berechtigte Leistungserbringer und entsprechende Voraussetzungen gebunden.

Für die Leistungsprüfung einer Zahnzusatzversicherung gelten weiterhin deren eigene Prozesse und die vom Versicherten eingereichten beziehungsweise angeforderten Unterlagen.

Wird der Heil- und Kostenplan automatisch aus der ePA an die Zahnzusatzversicherung geschickt?

Nein.

Wer eine Zahnzusatzversicherung besitzt, sollte bei größeren Behandlungen weiterhin selbst prüfen, welche Unterlagen vor Behandlungsbeginn beim Versicherer eingereicht werden sollten.

Warum ist das vor Implantaten besonders wichtig?

Bei einer größeren Implantatversorgung können schnell mehrere Tausend Euro Kosten entstehen.

Eine vorhandene Zahnzusatzversicherung sollte deshalb möglichst vor Beginn der Behandlung prüfen können:

  • welche Leistungen geplant sind,
  • wie hoch die GKV-Vorleistung ist,
  • welche Tarifleistung erwartet werden kann und
  • ob Leistungsbegrenzungen bestehen.

Praxisbeispiel: 5.000 Euro Zahnersatz

Angenommen, Zahnersatz kostet 5.000 Euro.

Die GKV zahlt einen Festzuschuss von 1.000 Euro.

Ohne Zusatzschutz verbleiben zunächst:

4.000 Euro.

Bei einer tariflich vollständigen Gesamterstattung von 90 Prozent wären insgesamt 4.500 Euro abgesichert.

Der rechnerische Eigenanteil läge dann nur noch bei:

500 Euro.

Die ePA kann den Informationsfluss verbessern – die finanzielle Absicherung muss jedoch separat organisiert werden.

Was bringt die ePA Patienten beim Zahnarzt konkret?

Der potenzielle Nutzen liegt vor allem darin, dass relevante Gesundheitsinformationen nicht mehr ausschließlich an einzelnen Orten liegen.

Das kann langfristig helfen:

  • Medikationsinformationen verfügbar zu machen,
  • Behandlungsinformationen besser auszutauschen,
  • Doppeluntersuchungen zu vermeiden,
  • medizinische Zusammenhänge schneller zu erkennen und
  • Gesundheitsinformationen für Patienten transparenter zu machen.

Unsere ePA-Checkliste für Zahnpatienten

  1. Ist für mich eine ePA eingerichtet?
  2. Welche Zahndaten sind darin gespeichert?
  3. Sind wichtige Gesundheitsinformationen aktuell?
  4. Ist mein Bonusstatus korrekt dokumentiert?
  5. Welche Praxis besitzt aktuell Zugriff?
  6. Möchte ich bestimmte Zugriffe einschränken?
  7. Welche Unterlagen muss ich separat an meine Zahnzusatzversicherung senden?

FAQ: ePA beim Zahnarzt

Muss mein Zahnarzt 2026 die ePA nutzen?

Ja. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen.

Wie lange kann mein Zahnarzt meine ePA sehen?

Durch Einlesen der Gesundheitskarte und erfolgreichen Versichertenstammdatenabgleich entsteht grundsätzlich ein Behandlungskontext mit 90 Tagen Zugriff.

Muss ich beim Zahnarzt jedes Mal ausdrücklich zustimmen?

Für den regulären Zugriff im bestehenden Behandlungskontext ist grundsätzlich keine zusätzliche ausdrückliche Freigabe bei jedem Termin erforderlich.

Kann ich der ePA widersprechen?

Ja. Die ePA für alle basiert auf einem Opt-out-Verfahren.

Kann meine Zahnzusatzversicherung meine ePA lesen?

Die ePA ist keine allgemein zugängliche Datenbank für Versicherer. Die Leistungsprüfung einer Zahnzusatzversicherung läuft weiterhin über die dafür vorgesehenen Versicherungsprozesse.

Ersetzt die ePA das Bonusheft?

Das elektronische Zahnbonusheft ist als strukturierte Information in der ePA vorgesehen. Für den konkreten Bonusanspruch müssen die notwendigen Vorsorgenachweise vollständig vorliegen.

Fazit: 2026 wird auch der Zahnarztbesuch digitaler

Die elektronische Patientenakte ist inzwischen auch in der Zahnarztpraxis angekommen.

Seit Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die ePA nutzen. Nach dem Einlesen der Gesundheitskarte kann grundsätzlich für 90 Tage ein Zugriff im Behandlungskontext entstehen.

Für Patienten kann das langfristig Vorteile bringen – insbesondere dann, wenn wichtige medizinische Informationen aus verschiedenen Bereichen zusammengeführt werden.

Die ePA verändert jedoch nicht den Leistungsumfang der GKV.

Digitale Gesundheitsdaten und finanzielle Absicherung sind zwei unterschiedliche Themen. Wer hochwertigen Zahnersatz möchte, muss deshalb weiterhin GKV-Leistung, Eigenanteil und gegebenenfalls Zahnzusatzversicherung getrennt betrachten.

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