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Zahnarzt wechseln: Habe ich Anspruch auf Röntgenbilder und meine Patientenakte?

vom 14.10.2026

Sie möchten den Zahnarzt wechseln – müssen aber Ihre Röntgenbilder, Befunde und Behandlungsunterlagen in der alten Praxis zurücklassen?

Nein.

Patienten besitzen ein gesetzlich geregeltes Recht auf Einsicht in ihre Behandlungsakte und können auch Abschriften beziehungsweise elektronische Kopien verlangen.

Seit einer Änderung des Patientenrechts ist die erste Abschrift der Behandlungsakte grundsätzlich kostenlos.

Das ist gerade beim Zahnarztwechsel wichtig.

Denn vorhandene Röntgenbilder und Befunde können dem neuen Zahnarzt helfen, unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden und die bisherige Behandlung besser nachzuvollziehen.

Kurzantwort: Habe ich Anspruch auf meine Zahnarztakte?

Ja.

§ 630g BGB gibt Patienten grundsätzlich das Recht, unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte zu erhalten.

Patienten können außerdem Kopien beziehungsweise elektronische Abschriften verlangen.

Die erste Abschrift muss grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Was gehört zur Behandlungsakte?

Je nach Behandlung können dort beispielsweise enthalten sein:

  • Befunde,
  • Diagnosen,
  • Therapieentscheidungen,
  • Behandlungsverlauf,
  • Röntgenbefunde,
  • Heil- und Kostenplanungen,
  • ärztliche Dokumentationen und
  • weitere behandlungsrelevante Unterlagen.

Welche konkrete Dokumentation vorhanden ist, hängt vom individuellen Behandlungsfall ab.

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Mir ist besonders wichtig:

Gehört die Patientenakte mir?

Juristisch ist die Frage „Wem gehört die Akte?“ weniger hilfreich als die Frage nach den Patientenrechten.

Die Praxis führt und verwahrt ihre Behandlungsdokumentation.

Der Patient besitzt aber ein weitreichendes Recht auf Einsicht und Kopien.

Sie müssen deshalb nicht darauf verzichten, Ihre eigenen medizinischen Informationen beim Praxiswechsel zu erhalten.

Muss die alte Praxis mir die Originalakte aushändigen?

Der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Einsicht und Abschriften beziehungsweise elektronische Abschriften.

Die Praxis muss ihre Dokumentation weiterhin ordnungsgemäß aufbewahren können.

Deshalb sollte beim Zahnarztwechsel in der Regel eine Kopie beziehungsweise elektronische Übermittlung verlangt werden und nicht die dauerhafte Herausgabe der einzigen Originaldokumentation.

Ist die erste Kopie wirklich kostenlos?

Ja.

§ 630g BGB sieht ausdrücklich vor, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Das gilt auch für eine elektronische Abschrift.

Kann ich meine Unterlagen per E-Mail bekommen?

Grundsätzlich kann eine elektronische Abschrift verlangt werden.

Wie die Praxis die sichere Übermittlung technisch organisiert, kann sich unterscheiden.

Bei sensiblen Gesundheitsdaten muss der Datenschutz berücksichtigt werden.

Kann die alte Praxis die Unterlagen direkt an den neuen Zahnarzt schicken?

Ja, eine direkte Übermittlung kann sinnvoll sein.

Die KZBV weist ausdrücklich darauf hin, dass notwendige Befunde beziehungsweise Befundberichte bei einem Arzt- oder Zahnarztwechsel weiterhin direkt zwischen den Behandlern übertragen werden können.

Die elektronische Patientenakte ersetzt diesen direkten Informationsaustausch nicht.

Warum sollte ich alte Röntgenbilder mitnehmen?

Röntgenaufnahmen können wichtige Informationen zeigen über:

  • Wurzelfüllungen,
  • Knochenverhältnisse,
  • Zahnersatz,
  • Implantate,
  • entzündliche Veränderungen oder
  • frühere Befunde.

Wenn aktuelle und diagnostisch ausreichend geeignete Bilder bereits vorhanden sind, kann der neue Zahnarzt prüfen, ob eine erneute Aufnahme überhaupt notwendig ist.

Kann ich digitale Röntgenbilder in meine ePA einstellen lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

Die KZBV erklärt, dass digitale Röntgenbilder auf Wunsch des Patienten in die ePA eingestellt werden können, sofern keine technischen Hindernisse bestehen.

Zahnarztpraxen müssen Patienten über diese Möglichkeit informieren.

Analoge Röntgenbilder müssen dagegen nicht allein für die ePA digitalisiert werden.

Ist die ePA jetzt meine vollständige Zahnarztakte?

Nein.

Auch das ist ein wichtiger Unterschied.

Die ePA ist eine zusätzliche elektronische Gesundheitsakte.

Die vollständige originäre Behandlungsdokumentation wird weiterhin in der Zahnarztpraxis geführt.

Die KZBV stellt ausdrücklich klar, dass Zahnärzte nicht verpflichtet sind, sämtliche historischen Praxisinformationen vollständig in die ePA zu übertragen.

Kann ich sehen, welche Praxis meine ePA geöffnet hat?

Ja.

In den Protokolldaten der ePA kann nachvollzogen werden, welche Einrichtung zu welchem Zeitpunkt mit der Akte interagiert hat.

Wie lange darf mein neuer Zahnarzt auf die ePA zugreifen?

Nach dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte und einem erfolgreichen Stammdatenabgleich entsteht grundsätzlich ein Behandlungskontext.

Die Zahnarztpraxis erhält standardmäßig für 90 Tage Zugriff.

Patienten können die Zugriffsdauer und bestimmte Inhalte über ihre ePA-Einstellungen beeinflussen.

Was passiert mit meinem Heil- und Kostenplan beim Zahnarztwechsel?

Ein bestehender Heil- und Kostenplan sollte dem neuen Zahnarzt gezeigt werden.

Allerdings bedeutet ein bereits genehmigter Plan nicht automatisch, dass ein anderer Zahnarzt exakt dieselbe Behandlung oder exakt dieselben Kosten übernehmen muss.

Der neue Behandler muss den medizinischen Befund selbst bewerten und eine für seine Behandlung passende Planung erstellen beziehungsweise bestehende Planungen anpassen.

Was passiert mit meiner Zahnzusatzversicherung beim Zahnarztwechsel?

Grundsätzlich ist eine Zahnzusatzversicherung nicht an eine bestimmte Zahnarztpraxis gebunden.

Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Tarifbedingungen.

Bei einer laufenden größeren Behandlung sollte jedoch geklärt werden, wie:

  • bereits eingereichte Kostenvoranschläge,
  • Änderungen der Therapie,
  • neue Heil- und Kostenpläne und
  • bereits erfolgte Teilleistungen

vom Versicherer behandelt werden.

Warum ist ein Praxiswechsel mitten in einer Implantatbehandlung komplizierter?

Implantatbehandlungen können aus mehreren zeitlich getrennten Schritten bestehen.

Zum Beispiel:

  1. Diagnostik,
  2. Implantation,
  3. Einheilphase,
  4. Freilegung,
  5. Aufbau und
  6. Implantatkrone.

Wer mitten in diesem Prozess wechselt, sollte sicherstellen, dass der neue Behandler alle relevanten Informationen und Unterlagen erhält.

Welche Unterlagen sollte ich konkret anfordern?

Je nach Vorgeschichte können sinnvoll sein:

  • aktuelle Röntgenbilder,
  • relevante frühere Röntgenbilder,
  • Befundunterlagen,
  • Dokumentation laufender Behandlungen,
  • Implantatdaten,
  • Heil- und Kostenpläne,
  • Laborinformationen,
  • gegebenenfalls Parodontitisunterlagen und
  • weitere medizinisch relevante Befunde.

Muss ich begründen, warum ich den Zahnarzt wechsle?

Für die Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts müssen Patienten nicht zunächst beweisen, dass ein Praxiswechsel medizinisch notwendig ist.

Das Recht auf Einsicht besteht grundsätzlich unabhängig davon.

Darf die Praxis meine Akte verweigern, weil noch eine Rechnung offen ist?

Ein offener Honorarstreit hebt das gesetzliche Einsichtsrecht nicht einfach auf.

§ 630g BGB nennt nur begrenzte Gründe, aus denen Einsicht verweigert werden kann – etwa erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter.

Eine Ablehnung muss begründet werden.

Was mache ich, wenn die Praxis meine Unterlagen nicht herausgibt?

Zunächst sollte der Wunsch nach Einsicht beziehungsweise einer Kopie klar und nachweisbar formuliert werden.

Verweigert die Praxis den Zugang ohne nachvollziehbaren Grund, können je nach Situation beispielsweise:

  • die zuständige Zahnärztekammer,
  • eine Patientenberatung oder
  • bei ernsthaftem Streit eine rechtliche Beratung

weiterhelfen.

AXA als Beispiel für langfristigen Versicherungsschutz nach Praxiswechsel

Ein Zahnarztwechsel verändert einen bestehenden Zahnzusatztarif grundsätzlich nicht.

Wer einen neuen Tarif sucht, sollte allerdings weiterhin auf den aktuellen Zahnstatus und bereits angeratene Behandlungen achten.

AXA bietet mit Zahn Klassik, Komfort und Premium unterschiedliche Leistungsniveaus für langfristigen Zahnersatzschutz.

Praxisfall 1: Nur Routinekontrollen – Praxiswechsel

In diesem Fall reichen häufig aktuelle Befunde und relevante Röntgenbilder.

Praxisfall 2: Mehrere Implantate vorhanden

Hier können Implantatdaten, Röntgenbilder und frühere prothetische Informationen für den neuen Zahnarzt besonders hilfreich sein.

Praxisfall 3: Parodontitistherapie läuft

Dann sollte die Behandlungsdokumentation möglichst vollständig übermittelt werden, damit die neue Praxis Verlauf und bisherige Therapie nachvollziehen kann.

Praxisfall 4: Heil- und Kostenplan über 8.000 Euro vorhanden

Bei einem Wechsel sollte der neue Zahnarzt den bestehenden Befund und die Planung prüfen.

Bei bestehender Zahnzusatzversicherung sollte eine geänderte Planung wiederum mit dem Versicherer abgestimmt werden.

Unsere Checkliste beim Zahnarztwechsel

  1. Neue Praxis auswählen.
  2. Alte Praxis um relevante Unterlagen bitten.
  3. Digitale Röntgenbilder anfordern.
  4. Laufende Behandlungen dokumentieren lassen.
  5. Implantat- und Zahnersatzinformationen mitnehmen.
  6. Bestehende HKP mitnehmen.
  7. Bei Zusatzversicherung größere Planänderungen melden.
  8. Bei Bedarf ePA-Zugriff für neue Praxis prüfen.

FAQ: Patientenakte und Röntgenbilder beim Zahnarztwechsel

Habe ich Anspruch auf meine Patientenakte?

Ja. § 630g BGB gibt Patienten grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte.

Kann ich eine Kopie verlangen?

Ja. Auch elektronische Abschriften können verlangt werden.

Kostet die Kopie meiner Patientenakte Geld?

Die erste Abschrift ist nach § 630g BGB grundsätzlich unentgeltlich.

Kann ich meine Röntgenbilder bekommen?

Relevante medizinische Unterlagen und elektronische Kopien können im Rahmen des Einsichtsrechts angefordert werden. Digitale Röntgenbilder können außerdem auf Patientenwunsch unter technischen Voraussetzungen in die ePA eingestellt werden.

Ist die ePA meine vollständige Zahnarztakte?

Nein. Die Praxis führt weiterhin eine eigene vollständige Behandlungsdokumentation. Die ePA enthält zusätzliche ausgewählte Gesundheitsinformationen.

Kann die alte Praxis die Unterlagen direkt an den neuen Zahnarzt senden?

Ja. Die KZBV weist darauf hin, dass notwendige Befunde beim Zahnarztwechsel weiterhin direkt zwischen Behandlern übermittelt werden können.

Wie lange hat der neue Zahnarzt Zugriff auf meine ePA?

Nach Einlesen der Gesundheitskarte besteht grundsätzlich ein 90-tägiger Behandlungskontext, sofern der Patient den Zugriff nicht anders steuert.

Fazit: Ein Praxiswechsel bedeutet nicht, bei null anfangen zu müssen

Patienten besitzen ein klares Recht auf Einsicht und Kopien ihrer Behandlungsunterlagen.

Gerade Röntgenbilder, Implantatinformationen, Parodontitisunterlagen und Heil- und Kostenpläne können für die neue Praxis wertvoll sein.

Die erste Abschrift der Patientenakte ist grundsätzlich kostenlos.

Auch die ePA kann den Informationsaustausch unterstützen, ersetzt aber nicht die vollständige Dokumentation der Zahnarztpraxis.

Wer den Zahnarzt wechselt, sollte deshalb seine medizinische Vorgeschichte aktiv mitnehmen – nicht erst dann, wenn mitten in einer Behandlung wichtige Informationen fehlen.

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