Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung: Was ist jetzt noch versicherbar?
Kann man eine Zahnzusatzversicherung abschließen, wenn die Behandlung beim Zahnarzt bereits läuft? Ja, ein Abschluss kann grundsätzlich noch möglich sein. Entscheidend ist aber die Unterscheidung zwischen dem Abschluss einer Versicherung und der Frage, ob die bereits laufende oder angeratene Behandlung vom neuen Tarif bezahlt wird.
Bei klassischen Zahnzusatzversicherungen gilt grundsätzlich: Bereits vor Vertragsabschluss bekannte, angeratene oder begonnene Behandlungen sind normalerweise nicht für genau diese Maßnahme versichert.
Es gibt allerdings spezielle Sofortschutz-Tarife, die bewusst für bestimmte bereits bekannte Zahnersatzmaßnahmen konzipiert wurden.
Deshalb sollte man bei einer laufenden Behandlung nicht vorschnell irgendeine Zahnzusatzversicherung abschließen. Zuerst muss geklärt werden, welche Behandlung bereits angeraten oder begonnen wurde und welches Ziel der Versicherungsschutz erfüllen soll.
Kurzantwort: Zahnzusatzversicherung trotz laufender Behandlung
Eine Zahnzusatzversicherung kann häufig auch während einer laufenden Zahnbehandlung abgeschlossen werden. Ein klassischer Tarif übernimmt die Kosten der bereits vor Vertragsabschluss angeratenen oder begonnenen Behandlung jedoch in der Regel nicht.
Für zukünftige, bei Vertragsabschluss noch nicht bekannte Behandlungen kann ein Neuabschluss trotzdem sinnvoll sein.
Daneben existieren spezielle Sofortschutz-Lösungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch bei bereits angeratenem Zahnersatz Leistungen vorsehen.
Was bedeutet „laufende Behandlung“ bei einer Zahnzusatzversicherung?
Der Begriff wird im Alltag sehr unterschiedlich verwendet.
Versicherungsrechtlich und bei der Antragsprüfung ist entscheidend, was der Zahnarzt bereits festgestellt, empfohlen, geplant oder begonnen hat.
Typische Beispiele sind:
- eine bereits begonnene Wurzelbehandlung
- eine angeratene Krone
- eine geplante Brücke
- ein bereits empfohlener Zahnersatz
- ein angeratenes Implantat
- eine laufende Parodontitisbehandlung
- eine bereits geplante kieferorthopädische Behandlung
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Wann gilt eine Behandlung als angeraten?
Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung.
Eine Behandlung muss nicht zwingend bereits begonnen haben.
Wenn der Zahnarzt beispielsweise festgestellt hat, dass ein Zahn überkront werden sollte, kann die Behandlung bereits als angeraten gelten, obwohl noch kein Behandlungstermin stattgefunden hat.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage:
„Wurde schon gebohrt?“
Sondern vielmehr:
„War die konkrete Behandlungsnotwendigkeit vor Versicherungsbeginn bereits bekannt?“
Kann ich trotzdem eine normale Zahnzusatzversicherung abschließen?
Das kann möglich sein.
Eine bereits laufende Behandlung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt kein Versicherer mehr einen Antrag annimmt.
Allerdings können Versicherer:
- den Antrag ablehnen,
- bestimmte Leistungen ausschließen,
- die bereits bekannte Behandlung nicht versichern,
- oder den Antrag erst nach Abschluss der laufenden Behandlung annehmen.
Die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Gesellschaften erheblich.
Wichtig: Neuabschluss bedeutet nicht Kostenübernahme
Dieser Unterschied ist entscheidend.
Angenommen, der Zahnarzt hat bereits eine Krone empfohlen.
Ein Versicherer nimmt den Antrag trotzdem an.
Das bedeutet noch nicht automatisch, dass die neue Versicherung die Kosten dieser Krone übernimmt.
Die bereits bekannte Maßnahme kann vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, während zukünftige, heute noch nicht bekannte Behandlungen versichert sind.
Zahnzusatzversicherung bei bereits angeratenem Zahnersatz
Besonders häufig suchen Verbraucher erst nach einer Zahnzusatzversicherung, nachdem sie einen Heil- und Kostenplan erhalten haben.
Dann ist die Situation schwieriger.
Bei einer klassischen Zahnzusatzversicherung ist der Versicherungsfall nicht dafür gedacht, ein bereits bekanntes Kostenrisiko nachträglich auf den Versicherer zu übertragen.
Genau für diese Situation existieren jedoch spezielle Sofortschutz-Konzepte.
ERGO Zahnersatz Sofort als besondere Lösung
Eine bekannte Ausnahme ist der ERGO Zahnersatz Sofort.
Der Tarif ist ausdrücklich für Situationen konzipiert, in denen Zahnersatz bereits angeraten oder eine entsprechende Behandlung begonnen wurde.
Nach Angaben der ERGO kann der Tarif ohne Gesundheitsfragen abgeschlossen werden und sieht Leistungen ohne klassische Wartezeit auch bei bereits laufender Zahnersatzbehandlung vor.
Das unterscheidet dieses Konzept deutlich von einer klassischen Zahnzusatzversicherung, die primär zukünftige unbekannte Risiken versichert.
Ist ein Sofortschutz automatisch die beste Lösung?
Nein.
Ein Soforttarif muss wirtschaftlich anders beurteilt werden als ein klassischer Tarif, der vor Eintritt eines konkreten Behandlungsbedarfs abgeschlossen wird.
Wer bereits weiß, dass eine Behandlung notwendig ist, sollte deshalb genau vergleichen:
- Wie hoch ist die zusätzliche Versicherungsleistung?
- Wie hoch sind die Beiträge?
- Wie lange läuft der Vertrag?
- Welche konkrete Behandlung ist erfasst?
- Welche Leistungsgrenzen gelten?
- Wie sieht der Versicherungsschutz für spätere Behandlungen aus?
Heil- und Kostenplan liegt bereits vor – was jetzt?
Ein vorhandener Heil- und Kostenplan ist ein starkes Indiz dafür, dass die Behandlung bereits konkret geplant beziehungsweise angeraten ist.
Wer erst jetzt einen klassischen Zahntarif abschließt, sollte nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die dort bereits aufgeführten Kosten übernimmt.
Stattdessen sollten zwei Fragen getrennt beantwortet werden:
- Gibt es eine spezielle Sofortlösung für die bereits geplante Behandlung?
- Welcher normale Zahnzusatztarif ist für zukünftige Behandlungen sinnvoll?
Laufende Wurzelbehandlung – zahlt eine neue Zahnzusatzversicherung?
Eine bereits begonnene Wurzelbehandlung wird von einem danach abgeschlossenen klassischen Tarif normalerweise nicht rückwirkend zum neuen Versicherungsfall.
Interessanter ist die Frage, wie der betroffene Zahn nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung bei einem Neuabschluss bewertet wird.
Die Annahmeregeln unterscheiden sich hier zwischen den Versicherern.
Krone wurde angeraten, aber noch nicht gemacht
Auch eine lediglich angeratene Krone ist problematisch.
Es reicht nicht aus, mit dem Abschluss zu warten, solange die Behandlung noch nicht begonnen wurde.
Ist die Notwendigkeit bereits festgestellt, handelt es sich nicht mehr um ein vollständig unbekanntes zukünftiges Risiko.
Implantat wurde bereits empfohlen
Das Gleiche gilt grundsätzlich bei einem angeratenen Implantat.
Gerade Implantatbehandlungen können mehrere Tausend Euro kosten.
Deshalb sollte vor einem Abschluss genau geprüft werden, ob ein spezieller Sofortschutz wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
Warum Gesundheitsfragen unbedingt korrekt beantwortet werden müssen
Gesundheitsfragen im Antrag sollten vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Eine bereits bekannte Behandlung zu verschweigen, um Versicherungsschutz zu erhalten, ist keine sinnvolle Strategie.
Im Leistungsfall kann der Versicherer die Angaben prüfen.
Gerade wenn kurz nach Vertragsbeginn eine hohe Rechnung eingereicht wird, ist eine Prüfung des Behandlungsverlaufs naheliegend.
Keine Wartezeit löst das Problem nicht automatisch
Ein weiterer häufiger Irrtum:
„Der Tarif hat keine Wartezeit, also zahlt er meine bereits geplante Krone.“
Das ist grundsätzlich falsch.
Keine Wartezeit bedeutet zunächst nur, dass nach Vertragsbeginn keine klassische Wartefrist ablaufen muss.
Eine bereits vor Vertragsbeginn bekannte Behandlung kann trotzdem ausgeschlossen sein.
Wartezeit, Zahnstaffel und laufende Behandlung sind drei verschiedene Dinge
Diese Begriffe sollten getrennt betrachtet werden:
- Wartezeit: Zeitraum nach Vertragsbeginn, bevor bestimmte Leistungen beansprucht werden können.
- Zahnstaffel: Begrenzung der maximalen Erstattung in den ersten Versicherungsjahren.
- Laufende/angeratene Behandlung: Behandlung, deren Notwendigkeit bereits vor Versicherungsbeginn bekannt war.
Ein Tarif kann keine Wartezeit haben und trotzdem eine Zahnstaffel besitzen.
Und er kann beides haben beziehungsweise darauf verzichten, ohne deshalb automatisch bereits bekannte Behandlungen zu versichern.
Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung nach Abschluss der Behandlung noch?
Das kann sehr sinnvoll sein.
Wer gerade erlebt hat, wie teuer eine hochwertige Zahnbehandlung werden kann, möchte häufig zukünftige Risiken besser absichern.
Nach vollständig abgeschlossener Behandlung kann die Ausgangslage für einen klassischen Neuabschluss besser sein.
Entscheidend bleiben die Gesundheitsfragen und Annahmeregeln des jeweiligen Versicherers.
Was bedeutet „Behandlung abgeschlossen“?
Eine Behandlung sollte medizinisch tatsächlich beendet sein.
Es sollte also keine weitere konkrete Maßnahme aus derselben Behandlung mehr angeraten oder geplant sein.
Bei Zweifeln kann eine aktuelle Auskunft des Zahnarztes sinnvoll sein.
Kann ich den Versicherer nach Abschluss der Behandlung wechseln?
Grundsätzlich ja.
Allerdings wird der neue Versicherer den dann bestehenden Zahnstatus zugrunde legen.
Vorhandene Kronen, Brücken, Implantate oder fehlende Zähne können bei der Risikoprüfung relevant sein.
Deshalb sollte ein bestehender Vertrag niemals vorschnell gekündigt werden.
Welche Lösung ist bei laufender Behandlung sinnvoll?
Aus unserer Sicht sollte man in drei Situationen unterscheiden:
1. Behandlung läuft, Kosten sollen genau dafür abgesichert werden
Dann kommen klassische Zahnzusatzversicherungen meist zu spät. Spezielle Sofortschutz-Tarife können geprüft werden.
2. Behandlung läuft, zukünftige Risiken sollen versichert werden
Dann kann ein normaler Neuabschluss je nach Gesundheitsfragen trotzdem interessant sein. Die aktuelle Behandlung bleibt gegebenenfalls außen vor.
3. Behandlung ist fast abgeschlossen
Dann kann es sinnvoll sein, zunächst den Abschluss der Behandlung abzuwarten und anschließend einen größeren Tarifvergleich durchzuführen.
FAQ: Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung
Kann ich während einer Zahnbehandlung eine Zahnzusatzversicherung abschließen?
Ja, ein Vertragsabschluss kann je nach Versicherer möglich sein. Die bereits laufende oder angeratene Behandlung ist bei klassischen Tarifen jedoch normalerweise nicht nachträglich versichert.
Zahlt eine Zahnzusatzversicherung, wenn der Heil- und Kostenplan schon vorliegt?
Bei klassischen Tarifen normalerweise nicht für genau die bereits geplante Maßnahme. Spezielle Sofortschutz-Konzepte können eine Ausnahme darstellen.
Hilft eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit?
Keine Wartezeit bedeutet nicht automatisch, dass bereits vor Vertragsbeginn bekannte Behandlungen versichert sind.
Gibt es Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen?
Ja, am Markt gibt es entsprechende Konzepte. Allerdings müssen Leistungsumfang, Beiträge und Einschränkungen besonders genau geprüft werden.
Kann ich nach der Behandlung einen normalen Tarif abschließen?
Grundsätzlich ja. Die Annahme hängt dann vom aktuellen Zahnstatus und den Gesundheitsfragen des jeweiligen Versicherers ab.
Fazit: Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung
Auch bei einer laufenden Behandlung kann der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung noch möglich sein. Die entscheidende Frage lautet aber, ob die bereits bekannte Behandlung mitversichert werden soll.
Bei klassischen Tarifen ist das normalerweise nicht der Fall.
Für bereits angeratenen Zahnersatz existieren spezielle Sofortschutz-Lösungen wie ERGO Zahnersatz Sofort. Diese müssen jedoch wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer konkreten Leistungsgrenzen gesondert bewertet werden.
Wer dagegen zukünftige Behandlungen absichern möchte, sollte einen breiteren Tarifvergleich durchführen.
Je früher eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wird, bevor eine konkrete größere Behandlung angeraten ist, desto größer ist normalerweise die Auswahl.
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