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Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung R&V Versicherung P1U+ZV

Auf dieser Seite haben wir Ihnen die häufigen Fragen zu dem Tarif R&V Versicherung P1U+ZV zusammengestellt. Es gelten die allgemeinen tariflichen Bedingungen.

Hier finden Sie die vollständige Tarifbeschreibung R&V Versicherung P1U+ZV und die AVB_P1U-ZV.

Zahnzusatzversicherung R&V Versicherung
Top-Tarife der R+V

Fragen zu den Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung

1. Welche Leistungen sind in dieser Tarifkombination versichert?

Versichert sind

2. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung für Zahnersatz?

Es werden 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Die Leistung ist unabhängig davon, ob Sie eine regelmäßige Zahnvorsorge nachweisen können oder nicht.

Beispiel-Rechnung

Privatleistungen für zwei Kronen
Zahn Geb. Nr. GOZ Leistungsbeschreibung Faktor Anzahl EUR (gerundet)
11,21 2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift, o. Ä. zur Aufnahme einer Krone 3,5 2 118,00
11,21 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift) 3,5 2 51,00
11,21 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 3,5 2 660,00
11,21 2197 Adhäsive Befestigung (Krone) 2,3 2 34,00
Summe der Mehrkosten gem. GOZ 863,00
Material- und Laborkosten 850,00
Gesamtsumme 1713,00
Abzüglich Festzuschuss GKV (incl. Bonus 10 Jahre) 650,00
Zu zahlender Gesamtbetrag durch den Versicherten 1063,00
Erstattung durch Zahnzusatzversicherung 891,70
Verbleibender Eigenanteil 171,30

Die R+V würde in diesem Fall 891,70 EUR erstatten. Der Betrag ergibt sich aus 90% von 1713,- EUR = 1541,70 EUR abzüglich des Festzuschusses von 650,- EUR.

Ihr Eigenanteil würde dann nur noch 171,30 EUR betragen.

3. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung, wenn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Zahnersatz keine Leistungen erbringt?

Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung wählen oder die Behandlung im Ausland machen lassen. In diesem Fall bekommen Sie ebenfalls 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.

4. Was versteht der Versicherer unter „erstattungsfähigen Aufwendungen/Kosten“?

Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamtkosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Kosten. Der Versicherer leistet üblicherweise maximal den Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – das ist der 3,5fache Satz, wenn der Zahnarzt dies begründet. Verlangt der Zahnarzt den 5,0fachen Satz, dann leistet die R+V maximal bis zum 3,5fachen Satz, der Rest verbleibt als Eigenanteil. Ausnahme: es liegt eine rechtsgültige Honorarvereinbarung vor.

Beispiel (fiktiv): Einlagefüllung einflächig, GOZ-Grundgebühr 60 EUR, multipliziert mit Steigerungsfaktor 5,0 ergibt einen Rechnungsbetrag von 300 EUR. Ohne ausdrückliche Honorarvereinbarung erkennt die R+V als erstattungsfähig maximal 210 EUR (60 EUR multipliziert mit Steigerungsfaktor 3,5) an.

5. Wie erfolgt der Nachweis für die Vorleistung der GKV?

Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die Krankenkasse (GKV). Auf diesem HKP wird die Vorleistung ausgewiesen. Zusätzlich weist der Zahnarzt die Kassenleistung auf der Rechnung aus. Dieser Nachweis ist wichtig für den Versicherer zur Berechnung seiner Erstattung.

6. Wie wird nachgewiesen, dass die GKV keine Leistung erbracht hat?

In diesem Fall haben Sie einen Ablehnungsbescheid der GKV, der zusammen mit den anfallenden Rechnungen bei der R+V Krankenversicherung einzureichen ist. Die R+V erstattet dann 90% (siehe Frage 2 und 3).

7. Kürzt die R+V Material- und Laborkosten auf ein tarifliches Preis-/Leistungsverzeichnis?

Nein. Der Tarif der R+V hat kein Preisverzeichnis für Laborkosten. Erstattet werden angemessene, ortsübliche Laborpreise. Laborkosten werden bei Zahnersatz zu 90% übernommen.

8. Welche Leistungen sind bei Implantaten vorgesehen?

Auch Kosten für Implantate werden zu 90% erstattet. Versichert sind das reine Implantat und die Krone (Suprakonstruktion), die auf das Implantat gesetzt wird. Unter den Versicherungsschutz fallen auch die chirurgischen Maßnahmen zum Einsetzen eines Implantates sowie der Knochenaufbau, wenn er erforderlich ist.

Hinweis: neuerdings werden vereinzelt statt Titan-Implantaten auch Implantate aus Zirkonoxid-Keramiken angeboten, zu denen allerdings derzeit noch keine Langzeitstudien zur Haltbarkeit vorliegen. Daher werden diese von den Versicherern (noch) nicht erstattet.

9. Gibt es eine Begrenzung bei Implantaten?

Nein, die Anzahl der Implantate wird nicht begrenzt. Implantate, die bei Antragstellung bereits vorhanden sind, fallen auch unter den Versicherungsschutz, wenn sie eines Tages erneuert werden müssen.

Oftmals ist ein Knochenaufbau und das Auffüllen der Mundhöhle mit Knochenersatzmaterial nötig (sogenannte augmentative Leistungen). Auch diese Kosten übernimmt die R+V Krankenversicherung zu 90%.

10. Wann und in welcher Höhe leistet die R+V für Funktionsanalyse / -therapie?

Funktionsanalytische Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen werden bis zu 90 % erstattet.

Kosten im Zusammenhang mit Knirscherschienen werden bis zu 100 % übernommen, sofern die GKV dafür keine Leistungen erbringt.

11. Erstattet die R+V auch zahnfarbene Füllungen?

Ja. Wenn Sie statt einer Amalgamfüllung, die über die Kasse abgerechnet wird, eine Kunststofffüllung wählen, dann übernimmt die R+V die Kosten bis zu 100%.

12. Werden Wurzelbehandlungen erstattet?

Ja, die R+V übernimmt 100% der erstattungsfähigen Kosten, sofern die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Leistungen erbringt. Zahlt die GKV einen Zuschuss, werden die verbleibenden Restkosten nicht übernommen.

13. Werden Parodontosebehandlungen erstattet?

Ja, diese Kosten sind erstattungsfähig und werden zu 100% übernommen, sofern sie medizinisch notwendig sind und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Leistungen erbringt. Zahlt die GKV einen Zuschuss, werden die verbleibenden Restkosten nicht übernommen.

14. Werden die Kosten für Zahnprophylaxe übernommen?

Ja, die Kosten werden einmal pro Kalenderjahr zu 100% übernommen.

15. Welche Leistungen sind für die Schmerzausschaltung vorgesehen, und in welcher Höhe werden sie übernommen?

Akupunktur zur Schmerzausschaltung und bei der Anästhesie übernimmt die R+V bis zu 100% bei Zahnbehandlung. Die Anästhesie bei Zahnersatzmaßnahmen übernimmt die R+V zu 90%.

16. Werden Kosten für eine Kieferorthopädie (KFO) übernommen?

Ja, wenn die Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahrs begonnen wurde, indem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Versicherer erstattet 90 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten, max. 2.000 EUR, sofern für die Maßnahme keine Leistungspflicht der GKV besteht (Kieferindikationsgruppe KIG 1-2), und eine medizinische Notwendigkeit für die Zahnregulierung festgestellt wurde. Bei KIG 1 handelt es sich meist um Maßnahmen aus ästhetischen Gründen. Diese fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Bei einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, die in die Kieferindikationsgruppen 3, 4 oder 5 eingestuft wird, werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Kosten zu 90 %, jedoch höchstens 1.000 EUR in der gesamten Vertragslaufzeit, erstattet.

17. Sind alle Verblendungen versichert?

Die R+V erstattet in diesem Tarif die Aufwendungen für Verblendungen bis zum Zahn 7 (letzter Backenzahn).

18. Gibt es eine Höchstgrenze bei den Erstattungen?

Ja, bei Zahnersatz und Zahnbehandlung gibt es jeweils eine sogenannte Zahnstaffel.

Es gibt folgende Erstattungsgrenzen für Zahnersatz:

  • max. 1.000 EUR im ersten Kalenderjahr
  • max. 2.000 EUR im zweiten Kalenderjahr
  • max. 3.000 EUR im dritten Kalenderjahr
  • max. 4.000 EUR im vierten Kalenderjahr ab Vertragsbeginn.

Das erste Kalenderjahr zählt vom Vertragsbeginn bis zum 31. 12. desselben Jahres. Alle weiteren Jahre sind mit dem Kalenderjahr identisch.

Ab dem 5. Kalenderjahr gibt es keine Erstattungsgrenzen mehr.

Für Zahnbehandlung:

  • max. 250 EUR im ersten Kalenderjahr
  • max. 500 EUR im zweiten Kalenderjahr

Ab dem 3. Kalenderjahr gibt es keine Erstattungsgrenzen mehr.

Für Aufwendungen, die auf einen nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gibt es keine Erstattungsgrenzen.

19. Gibt es Wartezeiten?

Nein, in dieser Tarifkombination gibt es keine Wartezeiten.

20. Muss ich der R+V Krankenversicherung einen Heil- und Kostenplan vorlegen, bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt?

Nein. Bedingungsgemäß besteht keine Pflicht, bei Zahnersatz und Zahnbehandlung einen Heil-und Kostenplan vorzulegen, aber es ist sinnvoll. Nur so wissen Sie bereits vor Behandlungsbeginn, mit welcher Erstattung Sie rechnen dürfen.

Für die Inanspruchnahme von kieferorthopädischen Leistungen muss ein von der GKV genehmigter / abgelehnter Heil- und Kostenplan vorab eingereicht werden.

21. Nach welchen Kriterien rechnet der Zahnarzt seine Leistungen ab?

Der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.

22. Rechnet der Zahnarzt die Kosten direkt mit der R+V Krankenversicherung ab?

Nein, Sie erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung, die Sie dann per Post oder über eine APP bei der R+V Krankenversicherung einreichen.

23. Leistet die Tarifkombination auch, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin Mitglied bei einer deutschen Krankenkasse sind, bekommen Sie Leistungen in der Höhe, wie sie auch in Deutschland angefallen wären.

24. Kann die R+V eine Erstattung auch verweigern?

Ja, in folgenden Fällen besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz:

  • Wenn die Behandlung medizinisch nicht notwendig Ist (z.B. sind rein kosmetische Maßnahmen wie Bleaching (Aufhellen der Zähne) nicht versichert)
  • Wenn der Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde
  • Wenn die Behandlung durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder durchgeführt wurde
  • Wenn die Behandlung bei Antragstellung bereits geplant, beabsichtigt oder angeraten war

Außerdem ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Beiträge nicht bezahlt sind und der Vertrag im Mahnverfahren ist.

25. Bietet die R+V in diesem Tarif noch weitere Leistungen?

Ja. Sie bekommen Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen bis max. 400 EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren ab Vertragsbeginn. Aufwendungen für Laser-Operationen zur Sehschärfenkorrektur, z. B. Lasik, sind den Aufwendungen für Sehhilfen gleichgestellt. Außerdem werden Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen bei Ärzten ebenfalls übernommen bis max. 400 EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren ab Vertragsbeginn.

Fragen zur Antragstellung

1. Welche Gesundheitsfragen werden im Antrag der R+V Krankenversicherung gestellt?

Die R+V stellt keine Gesundheitsfragen.

Aber es ist zu beachten, dass bei Vertragsabschluss fehlende und nicht ersetzte Zähne nicht mitversichert sind. Das heißt, die Aufwendungen für die Versorgung dieser bereits vorhandenen Lücken werden von der R+V nicht übernommen.

Unter den Versicherungsschutz fallen nur Leistungen für bei Vertragsabschluss dauerhaft ersetzte Zähne, vorhandene natürliche Zähne, sowie Zahnersatzmaßnahmen bzw. kieferorthopädische Behandlungen, die bei Vertragsabschluss weder laufend noch angeraten oder beabsichtigt waren.

2. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?

Eine laufende Behandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weil z.B. noch keine endgültige Versorgung eingebracht wurde. Dies gilt auch für (langzeit-)provisorische Versorgungen.

3. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?

Eine Behandlung gilt als „angeraten“, wenn der Zahnarzt im Patientengespräch mitteilt, dass z.B. der Ersatz von fehlenden Zähnen (ggf. auch auf längere Sicht) erforderlich oder sinnvoll ist.

4. Wann gilt eine Behandlung als „beabsichtigt“?

Eine Behandlung gilt als „beabsichtigt“, wenn der Zahnarzt mit dem Patienten konkret über den Umfang und die Art der Versorgung spricht, ggf. bereits einen Heil-u. Kostenplan vorbereitet oder erstellt hat.

5. Wie werden „nicht angelegte Zähne“ berücksichtigt?

Nicht angelegte Zähne sind Zähne, die von Natur aus fehlen. Oftmals ist es so, dass der betreffende Milchzahn vorhanden ist, aber kein bleibender Zahn nachwächst. Grundsätzlich besteht für nicht angelegte Zähne kein Versicherungsschutz.

6. Können fehlende, nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten ist, versichert werden?

Nein, Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sind nicht erstattungsfähig.

Fragen zum Vertrag

1. Wird der Beitrag mit zunehmenden Alter teurer?

Nein, der Tarifbaustein für Zahnersatz bildet Rückstellungen für das Alter, um den mit zunehmendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.

2. Kann sich der Beitrag dennoch erhöhen?

Ja. Die Fortschritte in der Zahnmedizin sind beachtlich. Neue Behandlungsformen und neue Materialien können zur Kostensteigerung führen, was sich auch auf die Beiträge auswirken kann. Das betrifft alle Zahnzusatzversicherungen. Die Notwendigkeit einer Anpassung prüfen die Versicherer jedes Jahr. Die R+V führt diese Prüfung i.d.R. zum 01.01. eines jeden Jahres durch. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht bezahlen kann?

Wenn Beiträge nicht mehr bezahlt werden, dann kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und der Vertrag kann von der R+V Krankenversicherung gekündigt werden.

4. Wie lange bin ich an den Vertrag gebunden?

Der Vertrag wird zunächst auf zwei Jahre abgeschlossen und verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.

5. Wie kann der Vertrag gekündigt werden?

Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Das heißt, eine Kündigung muss der R+V im September vorliegen, damit der Vertrag zum 31. 12. beendet werden kann.

Sonstige Fragen

1. Ändert sich der Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzliche Krankenkasse wechsle?

Nein, solange Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen wechseln, ändert sich nichts. Wichtig ist nur, dass Sie gesetzlich versichert sind. Ist dies nicht mehr der Fall – zum Beispiel bei einem Wechsel in die private Vollversicherung – sind Sie in der Zahnzusatzversicherung nicht mehr versicherungsfähig.

2. Kann die R+V einen Vertrag kündigen, wenn ich Leistungen in Anspruch nehme?

Nein. Die R+V verzichtet bedingungsgemäß auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

3. Kann ich den Zahnarzt frei wählen?

Ja, Sie haben die Wahl unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Auch zugelassene medizinische Versorgungszentren können aufgesucht werden.

4. Kann ich bei der R+V auch versichert werden, wenn ich heilfürsorgeberechtigt bin?

Nein, versicherungsfähig sind nur Personen, die Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.

5. Kann ich meine Kinder, meine Ehefrau/Ehemann oder andere Familienmitglieder unter meinem Vertrag mitversichern?

Ja, allerdings ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Eine „beitragsfreie Familienversicherung“ gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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