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Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung Allianz MeinZahnschutz 90 (AR)

Auf dieser Seite haben wir Ihnen die häufigen Fragen zu dem Tarif Allianz MeinZahnschutz 90 (AR) zusammengestellt. Es gelten die allgemeinen tariflichen Bedingungen.

Hier finden Sie die vollständige Tarifbeschreibung Allianz MeinZahnschutz 90 (AR) und die AVB_MeinZahnschutz_90_AR.

Zahnzusatzversicherung Allianz
Unser Experten-Tipp

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Allianz Versicherung

Fragen zu den Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung

1. Welche Leistungen sind in dieser Tarifkombination versichert?

Versichert sind

  • Kronen, Teilkronen
  • Inlays, Onlays
  • Brücken
  • Implantate einschl. der chirurgischen Maßnahmen (z.B. für Knochenaufbau)
  • der sichtbare Zahnersatz auf dem Implantat (sog. Suprakonstruktion)
  • Wiederherstellung von Zahnersatz
  • Verblendung an allen Zähnen
  • Material- und Laborkosten
  • Begleitleistungen wie z.B. Röntgenaufnahmen, Lokalanästhesie
  • Funktionsanalyse / -therapie
  • Füllungen (z.B. Kunststofffüllungen)
  • Aufbissbehelfe und Schienen
  • Maßnahmen zur Schmerzausschaltung / Schmerztherapie
  • Zahnbehandlung (Wurzelbehandlung und parodontologische Leistungen)
  • Zahnprophylaxe (z. B. professionelle Zahnreinigung)

2. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung für Zahnersatz?

Es werden zusammen mit der Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.

Beispiel-Rechnung

Privatleistungen für zwei Kronen
Zahn Geb. Nr. GOZ Leistungsbeschreibung Faktor Anzahl EUR (gerundet)
11,21 2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift, o. Ä. zur Aufnahme einer Krone 3,5 2 118,00
11,21 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift) 3,5 2 51,00
11,21 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 3,5 2 660,00
11,21 2197 Adhäsive Befestigung (Krone) 2,3 2 34,00
Summe der Mehrkosten gem. GOZ 863,00
Material- und Laborkosten 850,00
Gesamtsumme 1713,00
Abzüglich Festzuschuss GKV (incl. Bonus 10 Jahre) 650,00
Zu zahlender Gesamtbetrag durch den Versicherten 1063,00
Erstattung durch Zahnzusatzversicherung 891,70
Verbleibender Eigenanteil 171,30

Die Allianz würde in diesem Fall 891,70 EUR erstatten. Der Betrag ergibt sich aus 90% von 1713,- EUR = 1541,70 EUR abzüglich des Festzuschusses von 650,- EUR.

Ihr Eigenanteil würde dann nur noch 171,30 EUR betragen.

3. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung, wenn die GKV keine Leistungen erbringt?

Wenn Sie einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung wählen, übernimmt die Allianz Krankenversicherung maximal 65 % der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen bei Zahnersatz, Schienen und Kieferorthopädie. Bei Zahnbehandlungen erstattet sie 75% und bei implantologischen Leistungen 90%.

Wenn die GKV bei Behandlungen durch einen Zahnarzt mit Kassenzulassung keine Leistung erbringt – zum Beispiel, weil die Behandlungsform nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten ist – dann erbringt die Allianz die volle tarifliche Leistung, berechnet aus den Gesamtkosten.

4. Was versteht der Versicherer unter „erstattungsfähigen Aufwendungen/Kosten“?

Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen. Der Versicherer leistet maximal den Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – das ist der 3,5fache Satz, wenn der Zahnarzt dies begründet. Verlangt der Zahnarzt den 5,0fachen Satz, dann leistet die Allianz maximal bis zum 3,5fachen Satz, der Rest verbleibt als Eigenanteil.

Beispiel (fiktiv): Einlagefüllung einflächig, GOZ-Grundgebühr 60 EUR, multipliziert mit Steigerungsfaktor 5,0 ergibt einen Rechnungsbetrag von 300 EUR. Die Allianz anerkennt als erstattungsfähig maximal 210 EUR (60 EUR multipliziert mit Steigerungsfaktor 3,5).

5. Wie erfolgt der Nachweis für die Vorleistung der GKV?

Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die Krankenkasse (GKV). Auf diesem HKP wird die Vorleistung ausgewiesen. Zusätzlich weist der Zahnarzt die Kassenleistung auf der Rechnung aus. Dieser Nachweis ist wichtig für den Versicherer zur Berechnung seiner Erstattung.

6. Wie wird nachgewiesen, dass die GKV keine Leistung erbracht hat?

In diesem Fall haben Sie einen Ablehnungsbescheid der GKV, der zusammen mit den anfallenden Rechnungen bei der Allianz einzureichen ist. Die Allianz erstattet dann bei Zahnersatz 90%, bei Zahnbehandlungen 100%.

7. Kürzt die Allianz Material- und Laborkosten auf ein tarifliches Preis-/Leistungsverzeichnis?

Nein. Der Tarif der Allianz hat kein Preisverzeichnis für Laborkosten. Erstattet werden angemessene, bundesweit übliche Laborpreise.

8. Welche Leistungen sind bei Implantaten vorgesehen?

Auch Kosten für Implantate werden zu 90% inklusive der Leistung der GKV übernommen. Versichert sind das reine Implantat und die Krone (Suprakonstruktion), die auf das Implantat gesetzt wird. Unter den Versicherungsschutz fallen auch die chirurgischen Maßnahmen zum Einsetzen eines Implantates sowie der Knochenaufbau (Augmentation), wenn er erforderlich ist.

Hinweis: neuerdings werden vereinzelt statt Titan-Implantaten auch Implantate aus Zirkonoxid-Keramiken angeboten, zu denen allerdings derzeit noch keine Langzeitstudien zur Haltbarkeit vorliegen. Daher werden diese teilweise von den Versicherern (noch) nicht erstattet.

9. Gibt es eine Begrenzung bei Implantaten?

Nein, die Anzahl der Implantate wird nicht begrenzt. Implantate, die bei Antragstellung bereits vorhanden sind, fallen auch unter den Versicherungsschutz, wenn sie eines Tages erneuert werden müssen.

10. Wann und in welcher Höhe leistet die Allianz für Funktionsanalyse / -therapie?

Im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen werden die Kosten zu 90% übernommen.

11. Werden Kosten für Schienen erstattet?

Ja, Aufbissbehelfe und Schienen fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, sofern sie nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erforderlich sind. Die Allianz erstattet 90% der erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Knirscher-Schiene wird in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.

Aufbiss-Schienen und DROS-Schienen übernimmt die Allianz bis max. 90 %.

12. Erstattet die Allianz auch zahnfarbene Füllungen?

Ja. Wenn Sie statt einer Amalgamfüllung, die über die Kasse abgerechnet wird, eine Kunststoff-, Komposit- oder Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllung wählen, dann übernimmt die Allianz die Kosten zu 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

13. Werden Wurzelbehandlungen erstattet?

Ja, bis zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Zahlt die Kasse einen Teil der Behandlungskosten, übernimmt die Allianz die erstattungsfähigen Restkosten.

14. Werden Leistungen bei einer Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums (=Zahnhalteapparat) erstattet?

Ja, bis zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Zahlt die Kasse einen Teil der Behandlungskosten, übernimmt die Allianz die erstattungsfähigen Restkosten.

15. Werden die Kosten für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) übernommen?

Ja, zu 100 %, wenn medizinisch notwendig auch mehrmals im Jahr.

16. Welche Leistungen sind für die Schmerzausschaltung vorgesehen, und in welcher Höhe werden sie übernommen?

Zur Schmerzausschaltung bei Zahnbehandlung übernimmt die Allianz 100% der Kosten für Akupunktur, Hypnose, Dämmerschlaf und Vollnarkose. Im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen übernimmt sie 90% .

17. Werden Kosten für eine Kieferorthopädie (KFO) übernommen?

Für Kinder und Jugendliche bis Alter 20 werden Kosten in Höhe von 90% bis zu maximal 2500 EUR pro Versicherungsfall übernommen.

Für Erwachsene ist eine Kieferorthopädie nicht mitversichert (außer bei Unfall oder schwerer Erkrankung)

18. Sind alle Verblendungen versichert?

Die Allianz erstattet in diesem Tarif die Aufwendungen für Verblendungen an allen Zähnen.

19. Gibt es eine Höchstgrenze bei den Erstattungen?

Ja, es gibt eine sogenannte Zahnstaffel für alle versicherten Leistungen:

  • 1000 EUR im 1. Versicherungsjahr (bis 31.12.)
  • 2000 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren
  • 3000 EUR in den ersten drei Versicherungsjahren

Danach gibt es keine Höchstgrenzen mehr. Für unfallbedingte Zahnersatzmaßnahmen gelten keine Höchstgrenzen.

20. Gibt es Wartezeiten?

Nein, in diesem Tarif gibt es keine Wartezeiten.

21. Muss ich der Allianz einen Heil- und Kostenplan vorlegen, bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt?

Nein, die vorherige Vorlage ist keine Pflicht. Aber die Allianz empfiehlt bei Zahnersatz, Inlays, implantologischen Leistungen und kieferorthopädischen Leistungen einen Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn einzureichen.

22. Nach welchen Kriterien rechnet der Zahnarzt seine Leistungen ab?

Der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.

23. Rechnet der Zahnarzt die Kosten direkt mit der Allianz ab?

Nein, sie erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung, die Sie dann bei der Allianz einreichen.

24. Leistet der Tarif auch, wenn ich mich im Ausland aufhalte?

Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin Mitglied bei einer deutschen Krankenkasse sind, bekommen Sie Leistungen in der Höhe, wie sie auch in Deutschland angefallen wären.

25. Kann die Allianz eine Erstattung auch verweigern?

Ja, in folgenden Fällen besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz:

  • Wenn die Behandlung medizinisch nicht notwendig ist
  • Wenn der Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde
  • Wenn die Behandlung durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder durchgeführt wurde

Außerdem ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Beiträge nicht bezahlt sind und der Vertrag im Mahnverfahren ist.

Fragen zur Antragstellung

1. Welche Gesundheitsfragen werden im Antrag der Allianz gestellt?

Die Allianz stellt folgende Fragen:

  • Sind Sie aktuell wegen eines folgenden Befunds in zahnärztlicher oder kieferorthopädischer Behandlung bzw. ist dies angeraten oder beabsichtigt?
    Aufbaufüllung oder Stiftaufbau zur Aufnahme einer Krone, Brücke oder Prothese, (Provisorische) Krone, Brücke, Inlay, Prothese, Implantat, Knochenaufbau (Augmentation/Sinuslift), Inlay (alle Arten), Kieferorthopädie, Parodontose/Parodontosebehandlung/Parodontitis/Parodontitisbehandlung, Schleimhauttransplantation, Prothese (alle Arten), Schienentherapie (Aufbiss-/Knirscherschiene)/Gnathologie/CMD, Wurzelbehandlung, Entfernung eines Zahnes
  • Ab 14 Jahren: Fehlen Ihnen Zähne, die noch nicht ersetzt sind?

Wenn Sie die Frage nach aktuellen Behandlungen bejahen müssen, können Sie bei der Allianz nicht versichert werden. Das gleiche gilt, wenn mehr als 3 Zähne fehlen.

2. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?

Eine laufende Behandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weil z.B. noch keine endgültige Versorgung eingebracht wurde. Dies gilt auch für (langzeit-)provisorische Versorgungen.

3. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?

Eine Behandlung gilt als „angeraten“, wenn der Zahnarzt im Patientengespräch mitteilt, dass z.B. der Ersatz von fehlenden Zähnen (ggf. auch auf lange Sicht) erforderlich oder sinnvoll ist.

4. Wann gilt eine Behandlung als „beabsichtigt“?

Eine Behandlung gilt als „beabsichtigt“, wenn der Zahnarzt mit dem Patienten konkret über den Umfang und die Art der Versorgung spricht, ggf. bereits einen Heil-u. Kostenplan vorbereitet oder erstellt hat.

5. Welche fehlenden Zähne sind im Antrag nicht anzugeben?

Weisheitszähne, sowie fehlende Zähne, bei denen die Lücke durch benachbarte Zähne vollständig geschlossen wurde.

6. Wie werden „nicht angelegte Zähne“ berücksichtigt?

Nicht angelegte Zähne sind Zähne, die von Natur aus fehlen. Oftmals ist es so, dass der betreffende Milchzahn vorhanden ist, aber kein bleibender Zahn nachwächst. Grundsätzlich besteht für nicht angelegte Zähne Versicherungsschutz. Ist der Milchzahn noch da, muss dies im Antrag nicht angegeben werden. Fehlt der Milchzahn und es besteht eine Lücke, dann muss dies unter „fehlende Zähne“ angegeben werden.

7. Wie können fehlende nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten ist, versichert werden?

Maximal 3 fehlende Zähne können mitversichert werden. Allerdings erhöht sich dann der monatliche Beitrag um jeweils 20% pro fehlendem Zahn.

Fragen zum Vertrag

1. Wird der Beitrag mit zunehmendem Alter teurer?

Nein, der Tarif bildet Rückstellungen für das Alter, um den mit zunehmendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.

2. Kann sich der Beitrag auch noch aus anderen Gründen erhöhen?

Ja. Die Fortschritte in der Zahnmedizin sind beachtlich. Neue Behandlungsformen und neue Materialien können zur Kostensteigerung führen, was sich auch auf die Beiträge auswirken kann. Das betrifft alle Zahnzusatzversicherungen. Die Notwendigkeit einer Anpassung prüfen die Versicherer jedes Jahr. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Kommt es zu einer Beitragserhöhung, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht bezahlen kann?

Wenn Beiträge nicht mehr bezahlt werden, dann kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und der Vertrag kann von der Allianz gekündigt werden.

4. Wie lange bin ich an den Vertrag gebunden?

Der Vertrag wird zunächst auf zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich dann stillschweigend, solange Sie ihn nicht kündigen.

5. Wie kann der Vertrag gekündigt werden?

Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Versicherungsjahren zum Ende des Monats, der auf den Zugang Ihrer Kündigungserklärung folgt, gekündigt werden.

Das erste Versicherungsjahr zählt ab Vertragsbeginn bis zum 31.12. desselben Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch. Dadurch können Sie erstmals im November des zweiten Versicherungsjahrs zum Ablauf der Mindestversicherungsdauer kündigen.

Sonstige Fragen

1. Ändert sich der Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzliche Krankenkasse wechsle?

Nein, solange Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen wechseln, ändert sich nichts. Wichtig ist nur, dass Sie gesetzlich versichert sind. Ist dies nicht mehr der Fall – zum Beispiel bei einem Wechsel in die private Vollversicherung – sind Sie in der Zahnzusatzversicherung nicht mehr versicherungsfähig.

2. Kann die Allianz einen Vertrag kündigen, wenn ich Leistungen in Anspruch nehme?

Nein. Die Allianz verzichtet bedingungsgemäß auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

3. Kann ich den Zahnarzt frei wählen?

Ja, Sie haben die Wahl unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Auch zugelassene medizinische Versorgungszentren können aufgesucht werden.

4. Kann ich bei der Allianz auch versichert werden, wenn ich heilfürsorgeberechtigt bin?

Ja, versicherungsfähig sind in diesem Tarif Personen, die Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

5. Kann ich meine Kinder, meine Ehefrau/Ehemann oder andere Familienmitglieder unter meinem Vertrag mitversichern?

Ja, allerdings ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Eine „beitragsfreie Familienversicherung“ gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung.

6. Gibt es sonstige Leistungen?

Es werden auch Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) zu 100%, bis höchstens 150 EUR innerhalb von 2 Versicherungsjahren übernommen.

Ihr direkter Draht zur unseren Experten:  040 / 357 358 48
...oder für später einen  Beratungstermin  buchen!

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