Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung AXA Zahn Klassik
Auf dieser Seite haben wir Ihnen die häufigen Fragen zu dem Tarif AXA Zahn Klassik zusammengestellt. Es gelten die allgemeinen tariflichen Bedingungen.
Hier finden Sie die vollständige Tarifbeschreibung AXA Zahn Klassik und die AVB_Zahn_Klassik.
Schließen Sie noch in 2026 eine Zahnzusatzversicherung ab. Viele Versicherungen berechnen die Zahnstaffeln anhand des Kalenderjahres. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab Januar 2027 bereits im 2. Versicherungsjahr sind und dann von höheren Erstattungen profitieren.

Fragen zu den Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung
1. Welche Leistungen sind versichert?
Versichert sind
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate, Inlays)
- Füllungstherapien (hochwertige Kunststoff-/Kompositfüllungen)
- Zahnbehandlungen (Wurzel- und Parodontosebehandlungen)
- Aufbissbehelfe und Schienen
- Zuschläge für Laser- und Operationsmikroskopanwendungen
- Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (z. B. Vollnarkose, Lachgas, Akupunktur)
- Zahnvorsorge/Prophylaxe (professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung)
- Zahnaufhellung (Bleaching)
- Kieferorthopädie für Kinder sowie unfallbedingt für Erwachsene
2. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung für Zahnersatz?
Die Erstattungshöhe für hochwertigen Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) beträgt im Tarif Zahn Klassik 80 % inklusive der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sofern die Behandlung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung ohne private Mehrkosten erfolgt, erstattet der Tarif 100 % der Kosten.
Beispiel-Rechnung
| Zahnersatz (z. B. zwei Kronen) | |
|---|---|
| Rechnungsbetrag des Zahnarztes (GOZ-Honorar sowie Material- und Laborkosten) | 1.800,00 |
| Abzüglich Festzuschuss der GKV | 650,00 |
| Verbleibender Rechnungsbetrag | 1.150,00 |
| Erstattung durch Zahn Klassik (80 %) | 920,00 |
| Verbleibender Eigenanteil | 230,00 |
Die AXA würde in diesem Beispiel 920,00 € erstatten (80 % von 1.150,00 €). Der Eigenanteil des Versicherten würde in diesem Fall 230,00 € betragen. Sofern die Behandlung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung ohne private Mehrkosten erfolgt, erstattet der Tarif 100 % der erstattungsfähigen Kosten, sodass kein Eigenanteil verbleibt.
3. In welcher Höhe erfolgt eine Erstattung, wenn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Leistung erbringt?
Erbringt die GKV für einen medizinisch notwendigen Befund nachweislich keine Leistung, beträgt die Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Tarif Zahn Klassik 40 %. Werden Behandlungen von Zahnärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive GKV-Leistung angerechnet und abgezogen, es sei denn, eine Vorleistung der GKV wird nachgewiesen.
4. Was versteht die AXA unter „erstattungsfähigen Kosten“?
Erstattungsfähig sind die Kosten für zahnärztliche und ärztliche Leistungen, die den Regeln der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) entsprechen und danach abgerechnet werden. Ebenfalls erstattungsfähig sind die im direkten Zusammenhang stehenden angemessenen zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten, inklusive CEREC-Behandlungen).
5. Wie erfolgt der Nachweis für die Vorleistung der GKV?
Vorleistungen der GKV (oder der Heilfürsorge) sind der AXA für die Leistungsbearbeitung und Erstattung mit den Belegen nachzuweisen. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, wird zur Leistungsprüfung gegebenenfalls der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben der Krankenkasse angefordert.
6. Kürzt die AXA Material- und Laborkosten auf ein tarifliches Preis-/Leistungsverzeichnis?
Nein, die AXA arbeitet im Tarif Zahn Klassik mit keinem festen Preis- und Leistungsverzeichnis für Material- und Laborkosten. Zahntechnische Leistungen werden zu angemessenen Preisen im tariflichen Umfang voll erstattet.
7. Welche Leistungen sind bei Implantaten vorgesehen?
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der Implantate selbst, notwendiger chirurgischer Maßnahmen wie des Knochenaufbaus (Augmentation), Sinuslift-Operationen, Vestibulumplastik sowie digitaler Volumentomographie (DVT/3D-Röntgen). Zudem ist die darauf befestigte Suprakonstruktion (Kronen, Brücken, Prothesen) voll mitversichert.
8. Gibt es eine Begrenzung bei Implantaten?
Nein, die Anzahl der erstattungsfähigen Implantate ist tariflich nicht begrenzt und richtet sich rein nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Auch eine Höchstbetragsgrenze pro Implantat existiert nicht.
9. Wann und in welcher Höhe leistet die AXA für Funktionsanalyse/-therapie?
Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (FAL/FT nach GOZ 8000ff, z. B. DROS-Therapie oder Gesichtsbogen) sind erstattungsfähig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit Zahnersatz, Füllungstherapien, Aufbissbehelfen/Schienen oder kieferorthopädischen Behandlungen erbracht werden. Die Übernahme erfolgt zum gleichen Prozentsatz wie die jeweilige Hauptleistung.
10. Erstattet die AXA auch zahnfarbene Füllungen?
Ja, hochwertige Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen (dentinadhäsive Füllungen) werden zu 100 % (inklusive Vorleistung der GKV) erstattet.
11. Werden Wurzelbehandlungen erstattet?
Ja, Wurzelkanalbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen sowie moderne Begleitmethoden (wie elektrometrische Längenbestimmung und elektrophysikalisch-chemische Verfahren) werden zu 100 % (inklusive GKV-Vorleistung) erstattet. Fällt eine Wurzelbehandlung gar nicht in den Leistungskatalog der GKV, übernimmt die AXA die Kosten der privaten Wurzelbehandlung ebenfalls zu 100 %.
12. Werden Parodontitisbehandlungen erstattet?
Ja, Parodontosebehandlungen einschließlich spezieller Verfahren (wie Schleimhauttransplantationen, Früherkennung durch Bakterien-/DNA-Tests, Pado-Tests und Laseranwendungen) werden zu 100 % (inklusive GKV-Vorleistung) erstattet. Leistet die GKV bei Taschentiefen unter 3,5 mm nicht, übernimmt die AXA die Kosten der Privatbehandlung zu 100 %.
13. Werden die Kosten für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) übernommen?
Ja, Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung (PZR) werden zu 100 % übernommen. Im Tarif Zahn Klassik ist die PZR auf maximal eine Behandlung pro Versicherungsjahr begrenzt.
14. Übernimmt die AXA Leistungen für die Schmerzausschaltung?
Ja, besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Akupunktur, Analgo-Sedierung/Dämmerschlaf, Lachgas-Sedierung, Vollnarkose, Hypnose) werden zu 100 % erstattet, sofern sie unmittelbar zusammen mit einer versicherten Hauptleistung aus dem Tarif erbracht werden. Die Leistung ist auf maximal 500 € je Versicherungsjahr begrenzt.
15. Werden Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (KFO) bei Kindern übernommen?
Ja, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, leistet der Tarif Zahn Klassik 80 % (inklusive GKV-Vorleistung). Der Erstattungsanspruch gilt sowohl für KIG 2 als auch für Mehrkosten bei KIG 3–5 bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 5.000 € während der gesamten Vertragslaufzeit. In den ersten zwei Versicherungsjahren gilt eine KFO-Staffel (max. 500 € im 1. Jahr, max. 1.000 € im 1.–2. Jahr).
16. Werden Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (KFO) bei Erwachsenen übernommen?
Kieferorthopädische Behandlungen für Erwachsene (Beginn nach Vollendung des 18. Lebensjahres) werden nur erstattet, wenn die Aufwendungen auf einen nachweislich nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Die Erstattung beträgt 80 % bis maximal 5.000 € über die Vertragslaufzeit.
17. Sind Verblendungen und Veneers versichert?
Ja, Verblendungen, Keramikverblendungen, Lumineers und Veneers (Verblendschalen) zählen tariflich zu den versicherten Zahnersatzmaßnahmen. Verblendungen werden im Seitenzahnbereich bis einschließlich Zahn 6 übernommen. Veneers sind erstattungsfähig, sofern die Maßnahme medizinisch notwendig ist.
18. Gibt es eine Höchstgrenze bei den Erstattungen für Zahnersatz (Zahnstaffel)?
Ja, für die Leistungsbereiche Zahnersatz, Füllungstherapien, Zahnbehandlung, Aufbissbehelfe/Schienen sowie Laser/Mikroskop gilt in den ersten vier Kalenderjahren eine gemeinsame Leistungsstaffel:
- 1. Versicherungsjahr: max. 1.500 €
- 1.–2. Versicherungsjahr zusammen: max. 3.000 €
- 1.–3. Versicherungsjahr zusammen: max. 4.500 €
- 1.–4. Versicherungsjahr zusammen: max. 6.000 €
Ab dem 5. Versicherungsjahr leistet der Tarif unbegrenzt. Bei unfallbedingten Behandlungen entfällt die Leistungsstaffel sofort.
19. Gibt es Wartezeiten?
Nein, im Tarif Zahn Klassik gibt es keine Wartezeiten. Der Versicherungsschutz steht ab Vertragsbeginn sofort zur Verfügung.
20. Muss ich der AXA einen Heil- und Kostenplan vorlegen, bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt?
Nein, die vorherige Einreichung eines Heil- und Kostenplans (HKP) ist nicht verpflichtend vorgeschrieben und führt bei Nichteinreichung zu keiner Leistungskürzung. Die AXA empfiehlt die Vorlage vor Behandlungsbeginn bei Zahnersatz und KFO jedoch zur eigenen Kostensicherheit. Die Erstellungskosten des HKP werden erstattet, wenn dieser vorab vorgelegt wird.
21. Nach welchen Kriterien rechnet der Zahnarzt seine Leistungen ab?
Der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) ab. Im Tarif Zahn Klassik werden Kosten bis zum 5-fachen Satz der GOZ/GOÄ erstattet; bei Überschreitung des 3,5-fachen Höchstsatzes ist eine gültige Honorarvereinbarung erforderlich.
22. Rechnet der Zahnarzt die Kosten direkt mit der AXA ab?
Nein, der Zahnarzt stellt die Rechnung an den Patienten. Der Versicherte reicht die Originalrechnung bei der AXA ein, erhält die Erstattung auf sein Konto überwiesen und begleicht die Rechnung des Zahnarztes selbst.
23. Leistet die AXA für Behandlungen, die im Ausland durchgeführt werden?
Voraussetzung für die Versicherung ist eine Mitgliedschaft in der deutschen GKV und ein deutscher Wohnsitz. Anerkannt werden Behandlungen von approbierten, niedergelassenen Zahnärzten/Ärzten nach deutschem Recht sowie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
24. Kann die AXA eine Erstattung auch verweigern?
Ja, in folgenden Fällen besteht beispielsweise kein Versicherungsschutz:
- Behandlungen, die bereits vor Vertragsabschluss begonnen, medizinisch notwendig oder vom Zahnarzt angeraten waren
- Rein kosmetische Maßnahmen (z. B. farblose Bögen bei einer KFO-Behandlung, rein optische Veneers ohne medizinische Notwendigkeit)
- Wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (z. B. ICON-Füllungen)
25. Gibt es besondere Zusatzleistungen (z. B. Bleaching, Schnarcherschienen)?
Ja, unter anderem:
- Bleaching (Zahnaufhellung): 100 % Erstattung bis max. 200 € innerhalb von zwei Versicherungsjahren
- Aufbissbehelfe und Knirscherschienen: 100 % Erstattung (inklusive GKV) inklusive Material-, Labor- und Reparaturkosten
- Schmerzausschaltung: Vollnarkose, Lachgas, Dämmerschlaf oder Akupunktur bis zu 500 € pro Jahr
Fragen zur Antragstellung
1. Welche Gesundheitsfragen werden im Antrag der AXA gestellt?
Im Tarif Zahn Klassik führt die AXA eine Online-Gesundheitsprüfung durch. Abgefragt werden der aktuelle Gebisszustand, geplante, angeratene oder laufende Behandlungen, Parodontosebehandlungen der letzten 3 Jahre sowie die Anzahl fehlender Zähne.
2. Wann gilt eine Behandlung als „laufend“?
Eine Behandlung gilt als laufend, wenn die medizinische Maßnahme durch Diagnosestellung oder ersten Behandlungsakt bereits begonnen wurde und der Versicherungsfall noch nicht vollständig abgeschlossen ist (z. B. eine Parodontosebehandlung über mehrere Termine hinweg).
3. Wann gilt eine Behandlung als „angeraten“?
Eine Behandlung gilt als angeraten, wenn der Zahnarzt dem Patienten vor Antragstellung im Rahmen einer Untersuchung zu einer konkreten Behandlungsmaßnahme (z. B. Zahnersatz oder Füllung) geraten oder eine entsprechende Befunddiagnose gestellt hat. Eine lediglich angeratene professionelle Zahnreinigung muss im Antrag nicht angegeben werden.
4. Wann gilt eine Behandlung als „beabsichtigt“?
Eine Behandlung gilt als beabsichtigt oder geplant, wenn der Patient selbst die Durchführung einer zahnärztlichen Maßnahme konkret vorbereitet oder hierfür bereits einen Heil- und Kostenplan hat erstellen lassen.
5. Welche fehlenden Zähne sind im Antrag nicht anzugeben?
Nicht als fehlende Zähne anzugeben sind:
- Zähne in einer durch lückenlosen Zahnersatz geschlossenen Zahnreihe
- Fehlende Weisheitszähne
- Fehlende Milchzähne (auch bei Erwachsenen mit Nichtanlage der bleibenden Zähne, solange die Zahnreihe komplett ist)
6. Können fehlende, nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten ist, versichert werden?
Ja, bis zu 3 fehlende, nicht ersetzte Zähne können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. Je fehlendem Zahn wird ein dauerhafter Risikozuschlag von 25 % auf den Beitrag berechnet.
Fragen zum Vertrag
1. Wird der Beitrag mit zunehmendem Alter teurer?
Ja, der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Die Beiträge steigen automatisch bei Erreichen einer neuen festgelegten Altersgruppe. Der Wechsel in die nächsthöhere Altersklasse erfolgt jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgt.
2. Kann sich der Beitrag auch noch aus anderen Gründen erhöhen?
Ja, unabhängig von den altersbedingten Sprüngen besteht das allgemeine Risiko kostenbedingter Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen oder steigender medizinischer Kosten.
3. Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht bezahlen kann?
Bei Zahlungsverzug greifen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen (Mahnverfahren, Ruhen des Versicherungsschutzes und Kündigung durch den Versicherer bei anhaltendem Verzug). Eine beitragsfreie Versicherung als Anwartschaft bei Arbeitslosigkeit ist im Tarif nicht vorgesehen.
4. Wie lange bin ich an den Vertrag gebunden?
Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Versicherungsjahren ab Versicherungsbeginn.
5. Wie kann der Vertrag gekündigt werden?
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 15 Tagen kündigen. Bei altersbedingten Beitragsanpassungen steht dem Kunden zudem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu.
Sonstige Fragen
1. Ändert sich der Versicherungsschutz, wenn ich die gesetzliche Krankenkasse wechsle?
Nein, solange die Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bestehen bleibt, ändert ein Kassenwechsel nichts an der Versicherungsfähigkeit und den Leistungen des Tarifs. Endet die Mitgliedschaft in der GKV ersatzlos, endet auch die Versicherung bei der AXA.
2. Kann die AXA einen Vertrag kündigen, wenn ich Leistungen in Anspruch nehme?
Nein, die AXA verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. Der Versicherer kann den Vertrag somit im Leistungsfall nicht einseitig kündigen.
3. Kann ich den Zahnarzt frei wählen?
Ja, freie Arztwahl besteht unter allen nach deutschem Recht approbierten, niedergelassenen Zahnärzten, Ärzten sowie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
4. Kann ich bei der AXA auch versichert werden, wenn ich heilfürsorgeberechtigt bin?
Ja, Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (z. B. Polizisten) sind Mitgliedern der GKV gleichgestellt und voll versicherungsfähig.
5. Kann ich meine Kinder, meinen Ehepartner oder andere Familienmitglieder unter meinem Vertrag mitversichern?
Ja, der Tarif kann für Erwachsene und Kinder abgeschlossen werden. Kinder können auch eigenständig bzw. alleine versichert werden. Jedes Familienmitglied wird als versicherte Person mit einem eigenen Beitrag geführt.
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